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faͤllt, als ihnen fuͤr das jenseitige Ufer abgeschnitten wird. Auf diese Aus-
leichung und auch auf die zum Behuf derselben noͤthige geringe Grenzver-
#nderuny innerhalb der betheiligten Grundstücke der Ihülierrk bauerlichen
Wirhhe erstreckt sich das Recht der Expropriation mit.
Die Feststellung der Entschädigungen erfolgt im Mangel der Einigung
eten §&. 45 —51. des Gesetzes vom 28. Februar 1843. bezeichneten Ver-
fahren.
g. 4.
Die Kosten zur Ausfuͤhrung des Meliorationsplanes und der Unter-
haltung der gemeinschaftlichen Anlagen werden von den Genossen des Ver-
bandes durch Geldbeitrage nach Paaßgabe des Katasters aufgebracht.
In dem Kataster sind die betheiligten Grundstücke nach Verhältniß des
durch die Melioration abzuwendenden Schadens und herbeizuführenden Vor-
theils in drei Klassen zu theilen, von denen ein Preußischer Morgen
der 1. Klasse zu drei Theilen,
der 2. Klasse zu zwei Theilen,
der 3. Klasse zu Einem Theile
heranzuziehen ist.
Die Aufstellung des Katasters erfolgt durch zwei von der Regierung er-
nannte Boniteure unter Leitung des Königlichen Kommissarius, welcher sich bei
dem Einschätzungsgeschäfte zeirweise durch einen Feldmesser vertreten lassen kann.
Das Kakaster ist den Rittergutsbesitzern und den Vorständen der Ge-
meinden, welchen die übrigen Betheiligten angehren, extraktweise mitzutheilen,
und bei den Landräthen des Kostener und Fraustadter Kreises vier Wochen
lang offen zu legen. Nur binnen dieser Frist können Beschwerden gegen das
Kataster erhoben werden. Dieselben sind bei dem Landrarhe des Kostener Kreises
anzubringen. Die Zeit der Offenlegung ist vor deren Beginn durch das Amts-
blatt und außerdem in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.
Der Landrath des Kostener Kreises hat die Beschwerden unter Zuziehung
des Beschwerdeführers, eines Mitgliedes des Vorstandes und geeigneter Sach-
verständiger zu untersuchen. Die Sachverständigen sind von der Regierung zu
Posen zu ernennen.
N dem Resultate der Untersuchung werden der Beschwerdeführer und
das Vorstandsmitglied bekannt gemacht; sind beide Theile mit dem Resultate
einverstanden, so wird das Kataster demgemäß berichtigt, anderenfalls werden
die Akten der Regierung zu Posen zur Entscheidung eingereicht.
Binnen vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der Regierungs-
Entscheidung ist Rekurs dagegen an den Minister für die landwirthschaftlichen
Angelegenheiten zulässig. Wird die Beschwerde verworfen, so treffen die Kosten
derselben den Beschwerdeführer.
Das festgestellte Katasier wird von der Regierung zu Posen ausgefertigt
und dem Landrath des Kostener Kreises zugesender. Auf Grund des Katasters
werden die Heberollen aufgestellt.
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