Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

So lange das Kataster in der oben vorgeschriebenen Weise nicht fest- 
gestellt ist, konnen nach Maaßgabe der in dem Interessentenverzeichnisse — ge- 
fertigt durch den Wiesenbaumeister Dostert vom 28. August 1863. — als be- 
theiligt bei der Melioration aufqenommenen Flächen Beiträge ausgeschrieben 
und eingezogen werden, vorbehaltlich spaterer Ausgleichung. 
g. 5. 
An der Spitze der Genossenschaft steht der Sozietätsdirektor. Der Land- 
rath des Kosiener Kreises soll zugleich Sozietätsdirektor sein. Derselbe führt 
die Verwaltung nach den Bestimmungen dieses Statuts und den Beschlüssen 
des Vorstandes und vertritt die Genossenschaft in allen Angelegenheiten auch 
dritten Personen und Behörden gegenüber in und außer Gericht, wenn es nöthig 
werden sollte. Er hat insbesondere: 
a) die Ausführung der gemeinschaftlichen Anlagen nach den fesigesetzten 
Plänen zu veranlassen und dieselben zu beaufsichtigen; 
b) die Hebelisten anzulegen, die Beiträge auszuschreiben und von den 
Säumigen eventuell — gleichwie bei allen übrigen auf Grundstücken 
haftenden öffentlichen Lasten — durch administrative Exekution zur 
Kreis-Kommunalkasse einzuziehen, die Zahlungen auf die Kasse anzu- 
weisen und die Kassenverwaltung zu reoidiren; 
c) den Schriftwechsel für die Genossenschaft zu führen und die Urkunden 
derselben zu unterzJeichnen. 
Dem Sozietätsdirektor wird ein Vorstand von zwei durch die Genossen- 
schaft gewählten Mitgliedern beigeordnet, welcher unter dem Vorsitze des So- 
zietaͤtsdirektors nach Summenmehrhei verbindende Beschlüsse für die Sozietät 
zu fassen, den Oirektor in seiner Geschäftsführung zu unterstützen und das 
Beste der Sozietat überall wahrzunehmen hat. 
In Behinderungsfälln wird jedes Vorstandsmitglied durch je einen Stell- 
vertreter vertreten. , 
Zur Verbindlichkeit des Beschlusses gehört die Theilnahme dreier Per- 
sonen, des Sozietätsdirektors und der beiden Vorstandsmitglieder, oder eines 
oder beider Stellverktreter. 
Die Ausführung der Beschlüsse steht dem Sozietätsdirektor zu. 
In Behinderungsfällen läßt der Landrath die Angelegenheiten der Ge- 
nossenschaft durch einen von ihm aus der Zahl der Vorstandsmitglieder zu er- 
nennenden Stellvertreter leiten. 
F. 6. 
Bei der Wahl der beiden Vorstandsmitglieder und der beiden Stellver- 
treter (F. 5.) hat jeder Besttzer eines betheiligten Rittergures, der Bürgermeister 
der Stadt Storchnest und jeder Ortsschulze der betheiligten Dörfer für je zehn 
volle, auf Normalboden (erste Klasse) reduzirte Morgen des zum Riktergute 
oder zur Gemeine gehörigen betheiligten Besitzstandes Eine Stimme. 
(Nr. 5827.) So
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.