Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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So lange das Kataster nicht nach §F. 4. definitiv festgestellt worden, ist 
lediglich die Morgenzahl der im vorläusigen Kataster als betheiligt aufgenom= 
menen Flächen für die Berechnung der zustehenden Stimmenzahl maaßgebend. 
„Die bezeichneren Wähler wählen entweder persönlich oder durch Bevoll- 
mächtigte, resp. durch ihre gesetzliche Vertreter. 
Avbsolute Stimmenmehrheit entscheidet, bei Stimmengleichheit das Loos. 
Wird nach zweimaliger Wahlabstimmung eine Stimmenmehrheit nicht erzielt, 
so sind für jede noch vorzunehmende Wahl diejenigen beiden Personen, welche 
in der vorhergegangenen Abstimmung die relativ meisien Stimmen erhalten hat- 
ten, auf die engere Wahl zu bringen. 
Die Wahl gilt für sechs Jahre, alle drei Jahre scheidet die Hälfte aus, 
und zwar das erstemal nach dem Loose, demnächst nach dem Dienstalter. Die 
Ausscheidenden sind wieder wählbar. 
Der Sozietätsdirektor ist Wahlkommissarius und stellt die Wahllisten fest. 
Die Prüfung der Wahlen gebührt dem Vorstande. Bei dem Wahloerfahren, 
sowie für die Verpflichtung zur Annahme der Wahl gelten analog die Vor- 
schriften über Gemeindewahlen. 
g. 7. 
Streitigkeiten, welche zwischen den Mitgliedern des Verbandes über das 
Eigenthum von Grundstücken, über die Zusiändigkeit oder den Umfang von 
Grundgerechtigkeiren und anderen Nutzungsrechten, und über besondere, auf 
speziellen Rechtstiteln beruhende Rechte oder Verbindlichkeiten entstehen, gehören 
zur Entscheidung der ordenrlichen Gerichte. 
Dagegen werden alle anderen, die gemeinsamen Angelegenheiten des Ver- 
bandes oder die vorgebliche Beeinträchtigung eines oder des anderen Genossen 
betreffende Beschwerden von dem Vorstande untersucht und entschieden, soweit 
nicht in Betreff des Entschädigungsverfahrens im F. 3. etwas anderes vorge- 
schrieben ist. 
Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht jedem Theile der Rekurs 
an ein Schiedsgericht frei, welcher binnen zehn Tagen, von der Bekanntmachung 
des Bescheides an gerechnet, bei dem Sozietatsdirekror angemeldet werden muß. 
e besteht aus drei Mitgliedern und entscheidet nach Stimmen- 
mehrheit. 
Ein weiteres Rechtsmirtel findet nicht statt. Der unterliegende Theil trägt 
ie Kosten. 
Das Schiedsgericht wird in jedem Falle so gebildet, daß der Verbands- 
vorstand einen Schiedsrichter, der oder die mehreren gleich betheiligten Rekur- 
renten einen Schiedsrichter wählen, und daß die Regierung den Obmann be- 
stimmt, welcher den Vorsitz führt. 
Zu Mitgliedern des Schiedsgerichts können nur grosahrige verfügungs- 
faähige unbescholtene Männer, die nicht zum Verbande gehören, gewählt 
werden. 
Wenn von dem oder den gleichbetheiligten Rekurrenten nicht binnen vier 
Wochen, vom Tage des Abganges der schriftlichen Aufforderung des Vorstandes, 
die-
	        
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