Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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Um den Gebrauch dieser tragbaren Lichter zu sichern und zu erleichtern, 
muͤssen die Laternen von Außen mit der Farbe des Lichtes, welches sie zeigen, 
angestrichen und mit passenden Schirmen versehen sein. 
g. 7. 
Alle die See befahrenden Schiffe, sowohl Oampf= als Segelschiffe, müssen, 
wenn sie auf Rheden oder in Fahrwassern vor Anker liegen, von Sonnenunter- 
ang bis Sonnenaufgang ein weißes Licht in einer Kugellaterne von 8 Zoll 
PButtzmeser auf dem Theile des Schiffes, wo es am besten gesehen werden kann, je- 
doch nicht höher als 20 Fuß über dem Rumpf, aufstecken. Die Laterne muß 
so eingerichter sein, daß sie ein klares, gleichförmiges und ununterbrochenes Licht 
auf eine Entfernung von wenigstens einer Seemeile über den ganzen Horizont 
wirft. 
g. 8. 
Lootsen-Segelschiffe haben nicht diejenigen Lichter, welche für andere Segel- 
schiffe vorgeschrieben sind, sondern nur ein weißes Licht am Top des Mastes 
zu führen, welches um den ganzen Horizont sichtbar ist. Außerdem müssen sie 
alle 15 Minuten ein Flackerfeuer zeigen. 
S. 9. 
Offene Fischerfahrzeuge und andere offene Boote sind nicht verpflichter, 
die für andere Schiffe vorgeschriebenen Seitenlichter zu führen; sie müssen aber, 
wenn sie solche Lichter nicht besitzen, eine Laterne führen, welche mit einem 
Schieber von grünem Glase an der einen, und mit einem Schieber von rothem 
Glase an der anderen Seite versehen ist. So oft sie sich einem anderen Schiffe 
nahern, muß diese Laterne früh genug, um einen Zusammenstoß zu verhüten, 
gezeigt werden, und zwar derark, daß das grüne Licht nie von der Backbordseite 
her, und das rothe Lichr nie von der Steuerbordseite her gesehen werden kann. 
Fischerfahrzeuge und offene Boote, die vor Anker oder vor ihren Netzen 
liegen und nicht in Fahrt sind, müssen ein helles weißes Licht zeigen. Außer- 
dem können solche Fahrzeuge sich der Flackerfeuer bedienen, wenn sie es für zweck- 
mäßig halten. 
Vorschriften über die anzuwendenden Nebelsignale. 
K. 10. 
Bei jedem Nebelwetter, es mag Tag oder Nacht sein, haben die Schiffe 
die nachstehend beschriebenen Nebelsignale erkönen zu lassen, und selbige min- 
desiens alle fünf Minuten zu wiederholen, nämlich: 
a) Dampfschiffe in Fahrt haben sich einer Dampfpfeife zu bedienen, welche 
vor dem Schornstein, mindestens 8 Fuß hoch über Deck, angebracht 
sein muß; . 
b) Segelschiffe in Fahrt muͤssen ein Nebelhorn gebrauchen; 
r. 5832.) c) Dampf-
	        
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