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Um den Gebrauch dieser tragbaren Lichter zu sichern und zu erleichtern,
muͤssen die Laternen von Außen mit der Farbe des Lichtes, welches sie zeigen,
angestrichen und mit passenden Schirmen versehen sein.
g. 7.
Alle die See befahrenden Schiffe, sowohl Oampf= als Segelschiffe, müssen,
wenn sie auf Rheden oder in Fahrwassern vor Anker liegen, von Sonnenunter-
ang bis Sonnenaufgang ein weißes Licht in einer Kugellaterne von 8 Zoll
PButtzmeser auf dem Theile des Schiffes, wo es am besten gesehen werden kann, je-
doch nicht höher als 20 Fuß über dem Rumpf, aufstecken. Die Laterne muß
so eingerichter sein, daß sie ein klares, gleichförmiges und ununterbrochenes Licht
auf eine Entfernung von wenigstens einer Seemeile über den ganzen Horizont
wirft.
g. 8.
Lootsen-Segelschiffe haben nicht diejenigen Lichter, welche für andere Segel-
schiffe vorgeschrieben sind, sondern nur ein weißes Licht am Top des Mastes
zu führen, welches um den ganzen Horizont sichtbar ist. Außerdem müssen sie
alle 15 Minuten ein Flackerfeuer zeigen.
S. 9.
Offene Fischerfahrzeuge und andere offene Boote sind nicht verpflichter,
die für andere Schiffe vorgeschriebenen Seitenlichter zu führen; sie müssen aber,
wenn sie solche Lichter nicht besitzen, eine Laterne führen, welche mit einem
Schieber von grünem Glase an der einen, und mit einem Schieber von rothem
Glase an der anderen Seite versehen ist. So oft sie sich einem anderen Schiffe
nahern, muß diese Laterne früh genug, um einen Zusammenstoß zu verhüten,
gezeigt werden, und zwar derark, daß das grüne Licht nie von der Backbordseite
her, und das rothe Lichr nie von der Steuerbordseite her gesehen werden kann.
Fischerfahrzeuge und offene Boote, die vor Anker oder vor ihren Netzen
liegen und nicht in Fahrt sind, müssen ein helles weißes Licht zeigen. Außer-
dem können solche Fahrzeuge sich der Flackerfeuer bedienen, wenn sie es für zweck-
mäßig halten.
Vorschriften über die anzuwendenden Nebelsignale.
K. 10.
Bei jedem Nebelwetter, es mag Tag oder Nacht sein, haben die Schiffe
die nachstehend beschriebenen Nebelsignale erkönen zu lassen, und selbige min-
desiens alle fünf Minuten zu wiederholen, nämlich:
a) Dampfschiffe in Fahrt haben sich einer Dampfpfeife zu bedienen, welche
vor dem Schornstein, mindestens 8 Fuß hoch über Deck, angebracht
sein muß; .
b) Segelschiffe in Fahrt muͤssen ein Nebelhorn gebrauchen;
r. 5832.) c) Dampf-