(Nr. 5833.) Allerhöchster Erlaß vom 15. Februar 1864. nebst Tarif, nach welchem das
Brückengeld auf dem Peenc-Uebergange bei Jarmen zu entrichten ist.
A.. Ihren Bericht vom 3. Februar d. J. will Ich den vorgelegten Tarif,
nach welchem das Brückengeld auf dem Peene-Uebergange bei Jarmen, im Re-
gierungsbezirk Stettin, zu erheben ist, mit dem Vorbehalt einer Revision von
fünf zu fünf Jahren hierdurch genehmigen und sende Ihnen denselben von Mir
vollzogen zurück.
Der Tarif mit diesem Meinem Erlasse ist durch die Gesetz-Sammlung
zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 15. Februar 1864.
Wilhelm.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz.
An den Finanzminisier und den Minister für Handel,
Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Tarif,
nach welchem das Brückengeld auf dem Peene-Uebergange bei
Jarmen, im Regierungsbezirk Stettin, zu erheben ist.
Vom 15. Februar 1864.
Es wird entrichtet: —
A. Vom Fuhrwerk, einschließlich der Schlitten: —
I. zum Fortschaffen von Personen, als Extraposten,
Kutschen, Kalesch en u. s. w.:
a) wenn dasselbe ganz verdeckt ist ..... ...... . . . . . . . . .. 5
b) wenn dasselbe offen oder halb verdeckt ist:
1) drei= oder mehrspännnnnn 32
2) zweispäningngg 26
3) einspännigg ...