Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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II. zum Fortschaffen von Lasten: 
a) von einem beladenen, mit sechs oder mehr Pferden be- 
spannren Waggggngn 
b) von einem unbeladenen desgleichen 
c) von einem beladenen oder unbeladenen, drei-, vier= oder 
fünfspännigen Wagen»...............·........·.. 
d)vonetnemzwetspanmgendesgleichen................ 
e)vonememetnspcknmgendesgleichen................. 
B. Von unangespannten Thieren: 
I. von Pferden, Maulthieren oder Mauleseln mit 
oder ohne Reiter oder Last und vom Rindvieh: 
a) einiiiiin 
b) mehrere unter 12 für jedes Stäück . 
) 12 oder mehr für jedes Stüiikksksk .. 
II. von jedem Fohlen oder Eee . 
III. von jedem Kalbe, Schaafe, Lamme, Schweine oder 
jeder Ziege: 
a) einzen 
b) mebhrer bis 10 einschließlich für jedes Stück 
) desgl. von 11 bis 30 desg . . .. 
ch) desgl. - 31 50 desgl. ........ ....... . ... 
ee) desgl. = 51 und mehr desgl. ........ ....... . ... 
IV. von Gaͤnsen: 
a) für eine Mandel (15 Stückk 
b) = zwei degggg. 
p) über zwei desgggg .... 
C. Von Fußgaͤngern, von jeder Person. .. . .. ... . .. ... 
Besondere Bestimmungen. 
  
  
  
— 
5 
39 
32 
2 6 
1 
18 
. 18 
. 15 
1 
8 
4 
3 
2 
1 
113 
1111 
2 6 
8 
1) Wer zu einem Fuhrwerke gebört, wofür die Abgabe zu A., oder wer 
Thiere, wofür die Abgabe zu B. entrichtet wird, führt oder treibt, 
ist frei. 
2) Das Brückengeld von den oben bezeichneten Personen, Wagen und von 
Bieh wird für den Uebergang hin und zurück nur einmal erhoben, in- 
sofern die Zurückkunft innerhalb der nächsten 24 Stunden erfolgk. 
3) Für beladen gilt ein Fuhrwerk, wenn auf demselben außer dem Zube- 
bör und dem Furter für höchsiens drei Tage an anderen Gegenständen 
mehr als zwei Zentner sich befinden. 
(Nr. 5833.) 
Be—
	        
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