Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

— 105 — 
auch wenn er nicht verpflichtet ist, die Abgabe zu entrichten. Nur hin- 
sichtlich der Postillone, welche Preußische Postfuhrwerke oder Postpferde 
fübren, findet, wenn sie vorher in das Horn stoßen, eine Ausnahme 
att 
3) Zu der fuͤr den Betrag der Abgabe maaßgebenden Bespannung eines 
Fuhrwerks werden sowohl die zur Zeit der Beruͤhrung der Hebestelle 
wirklich angespannten als auch alle diejenigen Thiere gerechnet, welche, 
ohne augenscheinlich eine andere Bestimmung zu haben, bei dem Fuhr- 
werk befindlich sind. 
Gegeben Berlin, den 15. Februar 1864. 
(L. 8.) Wilhelm. 
o. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. 
(Nr. 5834.) Allerhöchster Erlaß vom 15. Februar 1864., betreffend die Verleihung der 
fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Kreis- 
Chausseen im Kreise Zauch-Belzig des Regierungs-Bezirks Potsdam: 9) von 
Belzig über Wiesenburg und Reetz bis zur Grenze des I. Jerichowschen 
Kreises gegen Loburg; b) von Belzig über Dahnsdorf dicht an Niemegk 
vorbei nach Treuenbrictzen; c) von Brück über Claistow nach Baumgarten- 
brück mit einer Zweig-Chaussee von Claistow nach Lehnin. 
N.### Ich durch Meinen Erlaß vom beutigen Tage den Bau von 
Chausseen im Kreise Zauch-Belzig des Regierungsbezirks Potsdam: aà) von 
Belzig über Wiesenburg und Reetz bis zur Grenze des I. Jerichowschen Kreises 
gegen Loburg; b) von Belzig uͤber Dahnsdorf dicht an Niemegk vorbei nach 
reuenbrietzen; c) von Bruͤck uͤber Claistow nach Baumgartenbruͤck mit einer 
Zweig-Chaussee von Claistow nach Lehnin genehmigt habe, verleihe Ich hier- 
durch dem Kreise Zauch-Belzig das Expropriationsrecht für die zu diesen 
Chausseen erforderlichen Grundsiücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der 
Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die 
Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, in Bezug auf diese Straßen. 
Zugleich will Ich dem gedachten Kreise gegen Uebernahme der künftigen 
chausseemäßigen Unterhaltung der Straßen das Recht zur Erhebung des 
Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal 
geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Be- 
stimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betref- 
fenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats- 
Chausseen von Ihnen angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die 
dem Chausseegeld -Tarife vom 29. Februar 1840. angehangten Bestimmungen 
Jahrgang 1864. (Nr. 5833—5835.) 15 we-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.