Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachten Straßen zur Anwendung 
kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 15. Februar 1864. 
Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
An den Finanzminister, den Minister für Handel, Gewerbe und 
öffentliche Arbeiren und den Minister des Innern. 
  
(Nr. 5835.) Allerhschster Erlaß vom 15. Februar 1864., betreffend die Verleihung der 
fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Kreis-Chaussee 
von Drebkau bis zur Cottbuser Kreisgrenze gegen Cottbus zum Anschluß 
an die Chaussee von Cottbus bis zur Calauer Kreisgrenze. 
N. Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Kreis- 
Chaussee im Kreise Calau des Regierungsbezirks Frankfurt von Drebkau bis 
zur Coktbuser Kreisgrenze gegen Cottbus zum Anschluß an die von dem Cott- 
buser Kreise ausgebaute Chaussee von Cottbus bis zur Calauer Kreisgrenze 
genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch dem Kreise Calau das Expropriationsrecht 
für die zu dieser Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur 
Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der 
für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, in Bezug auf diese Straße. 
Zugleich will Ich dem Kreise gegen Uebernahme der kunftigen chausseemäßi- 
gen Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach 
den Bestimmungen des für die Staars-Chausseen jedesmal geltenden Chaussee- 
geld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die 
Hesreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorlchrifen. 
wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen angewandt werden, 
hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 
1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die 
gedachte - zur Anwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 15. Februar 1864. 
Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. 
An den Finanzminister und den Minister für Handel, 
Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
  
(Nr. 5836.)
	        
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