Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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Anweisung zur Empfangnahme neuer Kupons beizufuͤgen. Die Kupons und 
Anweisungen nach den beiliegenden Schemas B. und C. werden mit den Faksi- 
mile's dreier Direktoren und des Spezialdirektors versehen und von zwei Kon- 
trolbeamten der Gesellschaft unterschrieben. 
Am Verfalltage werden die Zinskupons gegen deren Auslieferung zum 
vollen Nennwerthe an den Vorzeiger in Berlin, Cöln und in den Städten ge- 
zahlt, welche Seitens der Direktion der Gesellschaft noch außerdem zu dem 
Ende vermittelst Bekanntmachung bezeichnet werden. 
Die Gesellschaft hat die mit der Zahlung der Zinskupons beauftragten 
Komptoire und Handlungshäuser öffentlich anzuzeigen. Die Ausreichung einer 
neuen Serie Zinskupons erfolgt nur gegen Aushändigung der der vorhergehen- 
den Serie beigegebenen Anweisung. Der Direktion sleht die Befugniß zu, sich 
die Obligationen neben den Anweisungen zur Verabfolgung neuer Zinskupons 
Behufs Abstempelung einreichen zu lassen. 
g. 3. 
Die Ansprüche auf Zinsvergütung erlöschen und die Zinskupons werden 
ungültig und werthlos, wenn diese nicht binnen fünf Jahren nach dem Ver- 
falltage zur Zahlung präsentirt werden. 
. 4. 
Die Verzinsung der Obligationen hört mit dem Tage auf, an welchem 
sie zur Rückzahlung fällig sind. Wird der Betrag der Obligationen in Empfang 
genommen, so müssen zugleich die ausgereichten Zinskupons, welche spater als 
an jenem Tage verfallen, mit der fälligen Obligarion eingeliefert werden; ge- 
schieht dies nicht, so wird der Betrag der fehlenden Zinskupons von dem 4 - 
pitale gekuͤrzt und zur Einloͤsung dieser Kupons verwandt. 
g. 5. 
Zur allmaͤligen Tilgung der Schuld wird vom Jahre 1866. an jaͤhrlich 
ein halbes Prozent von dem Kapitalbetrage der emittirten Obligationen nebst 
den Zinsen der eingeloͤsten Obligationen verwandt; der Gesellschaft bleibt jedoch 
vorbehalten, den Tilgungsfonds beliebig zu verstaͤrken, auch die noch nicht ge- 
tilgten Obligationen jeder Zeit nach einer wenigstens sechs Monate vorher er- 
gangenen bffentlichen Kündigung fällig zu erklären und zurückzuzahlen. Die 
zu tilgenden Obligationen werden bei einer gemeinschaftlichen Versammlung der 
Direktion und des Administrationsrathes unter Zuziehung eines das Prokokoll 
aufnehmenden Notars durch das Loos bestimmt und sind darauf nach einer 
wenigstens zwei Monate vorher ergangenen öffentlichen Anzeige der ausgelooften 
Num-
	        
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