Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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der Bahnhoͤfe etwa an den Staat oder an Gemeinden zu postalischen, 
polizeilichen oder steuerlichen Einrichungen, oder zu Packhöfen und 
Waarenniederlagen abgetreten werden möchten. 
K. 10. 
Zur Geltendmachung der im F§. 8. festgesetzten Rückforderungsrechte ist 
den Inhabern der Obligarionen der Bahnkörper von Düren nach Call, sowie 
von Crefeld nach Cleve, nebst sämmrlichen für den Eisenbahnbetrieb darauf 
errichteten Gebäuden und darauf zu diesem Zweck gemachten Anlagen und ferner 
nebst sämmtlichem für den Betrieb dieser Strecken beschafften fahrenden Zeuge, 
Mobilien, Geräthschaften und Materialien verhafret. 
. 11. 
Die Obligationen aus diesem Privilegium sind den unterm 30. Dezember 
1861. privilegirten Obligationen zum Betrage von drei Millionen Thalern hin- 
sichtlich des orzugsrechtes, der Verzinsung und Amortisation, sowie in jeder 
anderen Beziehung völlig gleichgestellt. 
K. 12. 
Die in diesem Privilegium vorgeschriebenen Bekanntmachungen müssen in 
eine Zeitung jeder Stadt, in welcher nach F. 2. die Zinszahlung erfolgen muß, 
eingerückt werden. 
g. 13. 
Auf die Zahlung der Obligationen, wie auch der Zinskupons, kann kein 
Arrest bei der Gesellschaft angelegt werden. 
g. 14. 
Zur Urkunde Dieses und zur Sicherheit der Glaͤubiger haben Wir das 
gegenwaͤrtige landesherrliche Privilegium Allerhoͤchsteigenhaͤndig vollzogen und 
unter Unserem Koͤniglichen Insiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch den In- 
habern der Obligationen in Ansehung ihrer Vefriedlgung eine Gewährleistung 
von Seiten des Staates zu geben oder den Rechten Dritter und insbesondere 
der Inhaber der nach den Privilegien vom 12. Oktober 1840. und vom 
8. September 1843. emittirten resp. 2,500,000 Thaler vierprozentiger und 
14,250,000 Thaler drei und einhalbprozentiger Rheinischer Eisenbahn-Obliga- 
tionen, der nach dem Privilegium vom 4. August 1854. emittirten 750,000 Thaler 
(Tr. 5843.) vier
	        
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