Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

— 138 — 
g. 31. 
Mitglieder der Direktion und deren Bevollmaͤchtigte koͤnnen nicht sein 
diejenigen Mrionair, welche 
1) irgend eine Anstellung bei der Gesellschaft haben, 
2) nicht bürgerlich selbstständig sind oder unter Kuratel stehen, 
3) sich gerichtlich oder außergerichtlich insolvent erklärt und ihre Glaubi- 
ger später nicht vollkommen befriedigt haben, 
4) durch richterlichen Spruch die bürgerlichen Ehrenrechte verloren haben. 
g. 32. 
Die Mitglieder der Direktion und deren Bevollmaͤchtigte koͤnnen nur aus 
der Zahl der stimmfaͤhigen Aktionaire, die im Besitze von wenigstens zwanzig 
Aktien sind, erwaͤhlt werden. 
Während der Dauer seiner Amtsführung hat jedes Milglied der Direk- 
tion diese Zahl von Aktien in der Kasse der Gesellschaft zu hinterlegen. 
g. 33. 
Die Mitglieder der Direktion werden auf drei Jahre gewaͤhlt. 
Nach Ablauf der im F. 59. festgesetzten Funktionsperiode der ersten Di- 
rektion treten vier Mitglieder der Direktion und am Schlusse eines jeden fol- 
genden Jahres die gleiche Anzahl aus. Die Austretenden werden in den ersten 
zwei Jahren durch das Loos und spaͤter durch die Anciennetaͤt bestimmt. Bei 
gleicher Anciennetaͤt entscheidet ebenfalls das Loos. 
Die Austretenden koͤnnen wieder gewaͤhlt werden. 
g. 34. 
Sollte ein Aktionair, der zum Mitgliede der Direktion erwaͤhlt wird, die 
Annahme ablehnen, oder sollte ein Mitglied sterben oder dauernd verhindert sein, 
den Sitzungen der Direktion beizuwohnen, so hat die Direktion das Recht, einen 
Aktionair an seine Stelle zu wählen. Der so gewaͤhlte Direltor soll bis zur 
nächsten Generalversammlung im Amte bleiben. 
S. 35. 
Die Direktion erhält nach Vollendung der Li ie als Vergütung für ihre 
Diensle vier Prozent des reinen Jabresgewinnes, die unter die Mirglieder vertheilt 
werden, außerdem die un Interesse der Bahn gehabten Auslagen. Die Mit- 
#eeder der Direkrion wie ihre Bevollmächtigten sind zur freien Fahrt auf der 
ahn berechtigt. 
g. 36. 
Die Direktion versammlt sich regelmaͤßig jeden Monat wenigstens ein 
Mal, und außerdem wenn es das Interesse der Gesellschaft erfordert #er 
e-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.