Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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Gegenstände von einiger Dringlichkeit zur Berathung vorliegen. — Eine Ver- 
sammlung der Direktion muß einberufen werden, wenn solche von wenigstens 
drei Mitgliedern schriftlich verlangt wird. Die Einladungen zu den Sitzungen 
erfolgen von Seiten des Präsidenten oder in dessen Verhinderung vom Vize- 
präsidenten. 
Die Direktion faßt ihre Beschlüsse nach Mehrheit der Stimmen; bei 
Gleichheit derselben ist die des Präsidenten enrscheidend. 
Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist die Anwesenheit von sieben Mitglie- 
dern, den Präsidenten oder Bizepräsidenten einbegriffen, erforderlich. it= 
glieder oder deren Bevollmächtigte, welche bei dem Gegenstande der Berathung 
ein Privatinteresse haben, sind nicht stimmfähig und müssen sich bei der Ab- 
stimmung entfernen. 
Soll in den Sitzungen 
1) über Feststellung der Inventur, der Bilanz und der Diovidende, 
2) über Anstellung von Beamten mit längerer als dreimonatlicher Kündi- 
gung oder über Entlassung derselben, 
3) über Erwerbung und Verdußerung von Immobilien, 
4) über Verträge, deren Gegenstand mehr als fünfhundert Thaler 
beträgt, 
gültig Beschluß gefaßt werden, so muß den Mitgliedern mindesiens 14 Tage 
vor der Sizung schriftlich angezeigt worden sein, daß darüber verhandelt 
werden soll. 
S. 37. 
Tritt irgend ein Ereigniß ein, welches eine augenblickliche Beschluß- 
nahme oder Entscheidung erfordert, und ist es nicht möglich, ohne Störungen 
für den Dienst zu befürchten, darüber vorher die Meinung der Direktion u 
vernehmen, so ist der Präsident oder Vizepräsident ermächtigk, auch allein alle 
nöthigen Anordnungen zu treffen. 
Von den erlassenen Verfügungen ist den übrigen Mitgliedern der Oirek- 
tion alsbald Kenntniß zu geben. 
*] 
Alle von der Direktion gefaßten Beschlüsse sind in ein besonders dazu 
bestimmtes Protokollbuch einzutragen und jedes Protokoll muß von sämmtlichen 
an den Beschlüssen theilnehmenden Mitgliedern unterzeichnet und von einem 
von der Direktion hierzu designirten Angestellten der Gesellschaft kontrasignirt 
werden. 
Die Verfügungen, Bekanntmachungen, sowie alle Ausfertigungen, welche 
von der Direktion ausgehen, werden von dem Präsidenten oder in dessen Ver- 
hinderung von dem Vizepräsidenten unterzeichnet, und von dem von der Di- 
rektion hierzu designirten Angestellten kontrasignirt. 
Die Direktion in Cöln soll wenigstens einmal monatlich einer von den 
Direktoren in London bestimmten Person eine Kopie aller in das Prokokollbuch 
(r. 5847.) ein-
	        
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