Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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diesen Gegenstaͤnden und mit dem Betriebe der Bahn beschaͤftigten Personen 
zu uͤberwachen hat. 
Auch der Betriebsdirektor kann zu den Sitzungen der Direktion mit ei 
berathenden Stimme zugezogen werden. 
IV. 
Von den Generalversammlungen. 
F. 42. 
Nur die Besitzer von fünf und mehr Aktien sind in der Generaloer= 
sammlung stimmberechtigk. « 
Das Stimmrecht wird in folgendem Verhältnisse ausgeübt: 
a) fuͤr 5 bis 30 Aktien auf je 5 Aktien Eine Stimme; 
h) fuͤr die Aktien, die Jemand uͤber die Awzah von 30 hinaus besitzt bis 
zu 300 Aktien, fuͤr je 10 Aktien Eine Stimme. 
Fuͤr die Aktien, die Jemand uͤber die Zahl von 300 hinaus besitzt, soll 
ein Stimmrecht nicht ausgeuͤbt werden, so daß also dem Besitzer von 300 und 
mehr Aktien 33 Stimmen zukommen. 
C. 43. 
Die Akrionaire können sich in Verhinderungsfällen durch andere stimm- 
berechtigte Aktionaire vertreten lassen, antheilberechtigte Handlungshäuser durch 
ihre Prokuraträger, Gemeinden und öffentliche Institute durch ihre Vertreter, 
Bevormundete durch ihre Vormünder, Ehefrauen durch ihre Ehemänncr, wenn 
diese Vertreter auch nicht Aktionaire sind. 
Ein Bevollmächtigler darf im Ganzen höchstens zweihundert Stimmen 
cinschlieglich der etwaigen eigenen ausüben. 
F. 44. 
Im Monat Mat eines jeden Jahres soll die ordentliche Generalver= 
sammlung der Aktionaire stattfinden, welche durch die DOirektion zusammen- 
berufen wird. Die Ankündigung derselben soll vier Wochen vorher in den im 
K. 13. angeführten Zeitungen erfolgen. 
b Die Versammlungen werden in Cöln, als dem Sitze der Direktion, 
ehalten. 
8 Bei wichtigen Veranlassungen können auch außergewöhnliche General= 
versammlungen von der Direktion zusammenberufen werden. 
Die Gegenstände, welche dabei zur Berathung kom sollen in der 
Ankündigung namhaft gemacht werden. 
Jahrgang 186 1., (Nr. 5847.) # 45. 
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