Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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S. 45. 
Diejenigen Aktionaire, welche bei der Generalversammlung nicht erschei- 
nen, werden als mit den gefaßten Beschlüssen einverstanden angesehen und sind 
durch dieselben gebunden. 
*Y 
Jeder Aktionair hat das Recht, in der Generalversammlung Anträge zu 
stellen; werden dieselben von einem Zehntel der in der Versammlung vertretenen 
Stimmen untersiützt, so hat der Prsident dieselben zur Berathung zu bringen. 
Die Direktion ist befugt, die Beschlußnahme über diejenigen Anträge, 
die nicht von ihr ausgehen oder ihrem Vorsitzenden nicht spätestens acht Tage vor 
der Versammlung schriftlich mitgetheilt worden sind, bis zur nächsten General= 
versammlung zu vertagen. 
K. 47. 
Der Präsident der Oirektion oder dessen Stellvertreter hat den Vorsitz 
in der Generalversammlung und leitet deren Berathungen ein. Die Protokoll- 
führer und Skrutatkoren werden von der Versammlung erwählt. 
S. 48. 
Bei Erbffnung der Sitzung macht der Präsident die Versammlung mit 
den Gegensiänden, welche ihre Zusammenberufung veranlaßt haben, näher be- 
kannt und ersiattet in der jährlich abzuhaltenden ordentlichen Generalversamm- 
lung den allgemeinen Jahresbericht über den Gang und den Erfolg des Unter- 
nehmens. Er bringt sodann die Antrage der Direktion und nach diesen die 
Anträge anderer Mitglieder zur Diskusston und Abstimmung. Der Jahres- 
bericht muß wenigstens drei Tage vor der Generalversammlung in dem Geschäfts- 
lokale der Direktion offen gelegt und den sich legitimirenden Aktionairen ge- 
druckt behändigt werden. 
S. 49. 
Der Generalversammlung sieht die Beschlußnahme über die von der Oi- 
rektion zu legende Jahresrechnung zu. Die Entlastung wird ertheilt oder verwei- 
ert auf den Bericht und Antrag des von der vorhergegangenen Generalver= 
sammmng aus ihrer Milte gewählten Ausschusses von fünf Mitgliedern der 
Gesellschaft, welchen drei Wochen vor der Generalversammlung unker Vorlage 
sämmtlicher Beläge und Inventarien die Jahresrechnung zur Revision zu über- 
eben ist. 
¾ Die nämliche Rechnung wird unter Anschluß sämmtlicher Belcge und 
Inventarien drei Tage vor der Generalversammlung im Geschäftslokale für die 
legitimirten Aktionaire zur Einsicht aufgelegt. 
Die Mitglieder des Revisionsansschusses versehen ihr Amt unentgeltlich 
und haben nur bei Entfernung aus ihrem Wohnsitze Ansprüche auf Diäten und 
Ersatz ihrer sonstigen Auslagen. 
g. 50.
	        
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