Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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2) Regierungsrath Fr. Wm. Liebrecht zu Arnsberg; 
3) Eduard Moll zu Mülheim a. Rh.; 
4) Wilhelm Arnold Nierstras zu Cöln; 
5) Ed. Oppenheim zu Cöln; 
6) Rudolph Schmöle zu Minden; 
7) Richard Zanders zu Bergisch-Gladbach; 
8) Charles Bell zu London 
9) Eduard Cropper daselbst; 
10) A. S. Finlay M. P. daselbst; 
11) John Pender M. P. daselbst) 
12) J. Aspinall Turner M. P. daselbst. 
Die Vorgenannten üben während der Bauzeit und noch zwei Jahre nach 
Vollendung und Betriebseröffnung der Eisenbahn von Deutz bis Seest alle 
in diesem Statute der Direktion beigelegten Funktionen aus. Nach Ablauf 
dieser zwei Jahre tritt der 9. 33. in Kraft. . 
Die Mitglieder der Direktion erhalten waͤhrend der Bauzeit jedes jaͤhrlich 
200 Pfund Sterling fuͤr ihre Muͤhewaltung. 
g. 60. 
Der dermaligen Direktion wird insbesondere noch die Befugniß ertheilt, 
in die von der Staatsregierung etwa verlangte Abaͤnderung des Statuts Na- 
mens der Unterzeichner desselben zu willigen. 
C. 61. 
Die Direktion entscheidet über den Zeitpunkt der Erbauung der im P. 2. 
erwähnten Zweigbahnen, desgleichen über Legung des zweiten Schienenstranges, 
sowie über die erforderliche Vergröherung des Betriebskapitals. 
Die hierfür erforderlichen Gelder werden in Gemaßheit des Beschlusses 
der Generalversammlung und unter Zustimmung des Königlichen Handelsmini- 
steriums von der Direktion angeschafft. 
(Nr. 5847.) r
	        
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