Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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ausgenommen und der Ablösbarkeit nach §#F. 3. und 4. des gedachten Gesetzes 
bierdurch unterworfen. Bei der Verwandlung der fesien Körnerabgaben in 
Roggenrente bleibt jedoch der im F. 26. des Gesetzes vom 2. März 1850. 
(Gesetz-Sammlung S. 77. ff.), betreffend die Ablösung der Reallasten rc., ange- 
ordnete Abzug von fünf Prozent wegen der geringeren Beschaffenheit der Ge- 
treideabgabe im Verhältniß zum marktgängigen Getreide ausgeschlossen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Allerhöchstselbst vollzogen und mit 
Unserem Königlichen Insiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben zu Berlin, den 10. März 1864. 
(1I. S.) Wilhelm. 
v. Bismarck-Schönhausen. v. Bodelschwingh. v. Roon. 
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selch ow. 
Gr. zu Eulenburg. 
  
(Nr. 5850.) Privilegium wegen Ausgabe auf den Inhaber lautender Obligationen der Stadt 
Kempen im Betrage von 50,000 Thalern. Vom 20. Februar 1864. 
Wu Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen cc. 
ertheilen, nachdem die Stadtverordneten-Versammlung zu Kempen darauf an- 
getragen hat, zum Zweck der Regulirung der slädtischen Schuldverhältnisse und 
zur Bestreitung der Kosten mehrerer gemeinnütziger Einrichtungen, ihr zur Auf- 
nahme eines Darlehns von 50,000 Thalern, geschrieben: funfzigtausend Thalern, 
gegen Ausslellung auf den Inhaber lautender und mit Jinskupons versehener 
bligationen Unsere landesherrliche Genchmigung zu ertheilen und bei diesem 
Antrage, im Interesse der Stadtgemeinde sowohl als der Gläubiger, sich nichts 
zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 
1833. wegen Ausstellung von Papieren, welche eine Zahlungsverpflichtung an 
jeden Inhaber enthalten, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche 
Genehmigung zur Ausgabe der gedachten Obligationen unker nachstehenden Be- 
dingungen: 
S. 1. 
Es werden ausgegeben 500 Obligationen, jede zu 100 Thalern, aus- 
machend überhaupt 50,000 Thaler. Die Obligationen werden mit fünf vom 
Hundert jährlich verzinst und die Zinsen in halbjdhrigen Terminen, am fünfzehnten 
Januar und am fünfzehnten Juli von der siädtischen Gemeindekasse zu Kempen 
gegen Rückgabe der ausgefertigten Zinskupons gezahlt. 3 
Zur
	        
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