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16) Der Betrag der faͤlligen Zinsscheine wird an jeden Vorzeiger gegen
Auslieferung derselben zu den festgesetzten Terminen aus der Stadt-
hauptkasse gezahlt.
17) Die rückständigen Zinsen verjähren, wenn sie nicht in den nächsten vier
Kalenderjahren nach dem Fälligkeitsjahre bei der Stadt-Hauptkasse ab-
gehoben werden.
18) In Ansehung der verlorenen oder vernichteten Obligationen oder Zins-
scheine finden die §9. 1—13. des Gesetzes vom 16. Juni 1819., sowie
die erlassenen oder noch zu erlassenden ergänzenden Bestimmungen, je-
doch mit folgenden Maaßgaben statt:
a) Die im §. 1. vorgeschriebene Anzeige wird dem Magistrat in Inster-
burg gemacht. Oiesem werden alle diejenigen Geschäfte und Be-
fugnisse beigelegt, welche nach der angeführten Verordnung dem
Schatzministerium zukommen; gegen seine Verfügungen findet der
Rekurs an die Königliche Reglerung in Gumbinnen statt.
b) Das im KS. 5. gedachte Aufgebot erfolgt bei dem Königlichen
Kreisgericht in Insterburg.
) Die dort in den #V. 6. 9. und 12. vorgeschriebenen Bekannt-
machungen sollen durch die oben unter Nr. 7. angeführten Blätter
geschehen. -
d) In Stelle der im F. 7. erwähnten sechs Zinszahlungstermine sollen
acht, und anslatt des im F. 8. erwähnten achten Zinszahlungs-
termins soll der zehnte abgewartet werden.
19) Oas gesammte Vermögen der Stadtgemeinde Insterburg haftet den
Gläubigern für diese Schuld.
Insterburg, den ........... .... 18.
Der Magistrat.
Stadt-Hauptkasse.
Hierzu sind zehn Zinsscheine Eingetragen in die Kassenkontrole
——— ausgereicht. Fol. .....
Schema B.