Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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sucht, ihr die Ausdehnung ihres Unternehmens auf den Bau und Betrieb der 
im Artikel 1. bezeichneten vier Eisenbahnverbindungen zu gestatten. 
Die Königlich Preußische Regierung wird diesem Gesuche Folge geben, 
vorausgesetzt, daß die von Ihr für nöthig erachteten Konzessionsbedingungen 
Seitens der Gesellschaft innerhalb einer nicht unter sechs Monaten zu bemessenden 
Frist in bindender Form angenommen werden. Die Herzoglich Anhaltische Re- 
ierung ist hiermit einverstanden und hat Ihrerseirs der Magdeburg-Halberstädter 
Ellenbähngesellschaft unter Bewilligung des Rechts der Expropriation nach 
Maaßgabe des Königlich Preußischen Gesetzes über die Eisenbahn-Unterneh- 
mungen vom 3. November 1838. die Konzessionsertheilung für das Herzoglich 
Anhaltische Gebiet bereits zugesagt. 
Artikel 3. 
Die Hohen kontrahirenden Regierungen sind darüber einverstanden, daß 
die Magdeburg-Halberstädter Eisenbahngesellschaft auch den Betrieb und das 
Eigenthum der Eisenbahn von Bernburg nach Köthen an sich bringt. 
Artikel 4. 
Die Königlich Prenßische Regierung beabsichtigt, der Magdeburg-Hal- 
berstädter Eisenbahngesellschaft die Uebernahme der Verpflichtung aufzuerle- 
gen, jedem künftigen Unternehmer einer Eisenbahn von Aschersleben oder einem 
anderen Punkte der Strecke Aschersleben-Halle nach Eisleben jederzeit, wenn es 
im Interesse des Verkehrs erkannt werde, die Mitbenutzung der Bahrnstrecken 
von Staßfurt nach Güsten und von Güsten nach Aschersleben, beziehungsweise 
nach dem Anschlußpunkte der Strecke Aschersleben-Halle zu gestatten. Die 
Herzoglich Anhaltische Regierung überläßt der Königlich Preußischen Regierung, 
von dieser Verpflichtung der Magdeburg-Halberstädter Eisenbahngesellschaft 
vorkommenden Falls Gebrauch zu machen, und alsdann auch für die im Her- 
zoglich Anhaltischen Gebiete liegenden Theile der Strecken von Staßfurt nach 
Güsten und von Güsien nach Aschersleben dem Unternehmer der Bahn nach 
Eisleben das Mitbenutzungsrecht zu übertragen und den Umfang und die Be- 
dingungen seiner Ausübung allein zu reguliren. 
Sollte die Königlich Preußische Regierung bei künftiger Feststellung der 
Linie für die Bahn nach Eisleben eine Ourchschneidung Herzoglich Anhalltischer 
Gebietstheile für nöthig erkennen, so wird die Herzoglich Anhaltische Regierung 
hierzu Ihre Genehmigung geben, und dem von der Königlich Preußischen Re- 
gierung konzessionirten Unternehmer auch für die betreffenden Strecken des Her- 
zoglich Anhaltischen Gebiets die Konzession unter denselben Bedingungen er- 
theilen, welche im gegenwärtigen Vertrage für den Preußischen Unternehmer 
der im Artikel 1. genannten Eisenbahnen vereinbart werden. 
Artikel 5. 
Die Herzoglich Anhaltische Regierung wird sowohl in Bezug auf die im 
Herzoglich Anza tischen Gebiete gelegenen Strecken der im Artikel 1. ge- 
nann-
	        
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