Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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Halberstaͤdter Eisenbahngesellschaft in Gemaͤßheit des fuͤr jedes Staatsgebiet 
besonders zu publizirenden Bahnpolizei-Reglements nach übereinstimmenden 
Grundsätzen gehandhabt werden. Oie Herzoglich Anhaltische Regierung wird 
8 diesem Zweck das von der Königlich Preugtischen Regierung fesizustellende 
ahnpolizei= Reglement, soweit nicht lokale Verhälinisse einzelne Abweichungen 
unvermeidlich machen, auch für die Bahnstrecken des Herzoglichen Gebiets ge- 
nehmigen und in Kraft setzen. Oie Anstellung und Beaufsichrigung nicht nur 
der Bahnpolizei-, sondern auch aller übrigen Betriebsbeamten, soll lediglich der 
Magdeburg-Halberstlädter Eisenbahngesellschaft, beziehungsweise den zuständigen 
Königlich Preußischen Behörden gebühren, auch sollen Königlich Preußische 
Staatsangehörige, welche bei dem Betriebe im Herzoglich Anhaltischen Gebiete 
angestellt werden möchten, dadurch aus dem Unterthanenverbande ihres Hei- 
mathslandes nicht ausscheiden, und endlich sollen die von der Königlich Preußi- 
schen Regierung geprüften Betriebsmittel ohne weitere Revision auch in dem 
Gebiete der Herzoglich Anhaltischen Regierung zugelassen werden. 
Artikel 9. 
Die Genehmigung der Tarife und Tarifaänderungen, sowie die Genehmi- 
gung und Abänderung der Fahrpläne wird der Königlich Preußischen Regie- 
rung ausschließlich vorbehalten. 
Die Magdeburg-Halbersiädter Eisenbahngesellschaft soll aber verpflichtet 
sein, auf ihren Bahnen innerhalb des Herzoglich Anhaltischen Gebiets keine 
höheren Tarifsätze zu erheben, als auf ihren anschließenden Bahnstrecken im 
Königlich Preußischen Gebiete, auch bei Regulirung ihrer Fahrpläne die Wünsche 
der Heroglib Anhaltischen Regierung moglichsi zu berücksichtigen und zwischen 
Aschersleben und Köthen täglich in jeder Richtung mindesiens drei Züge beför- 
dern, welche sich an die Hauptzüge der Berlin-Anhaltischen und der Magde- 
burg-Leipziger Eisenbahn thunlichst anschließen. Außerdem soll zwischen den 
beiderseirigen Unterthanen weder hinsichtlich der Beförderungspreise noch der 
Zeit der Abferrigung ein Unterschied gemacht werden, namenrlich sollen alle aus 
dem Gebiete des einen Staates in das Gebiet des anderen Staates übergehen- 
den Transporte weder in Beziehung auf die Abfertigung, noch rücksichtlich der 
Beförderungspreise ungünstiger behandelt werden, als die aus dem betreffenden 
Staate abgehenden oder darin verbleibenden. — Die Herzoglich Anhalkische Re- 
gierung wird auf den in Ihrem Gebiete gelegenen Bahnstrecken der Magdeburg- 
Halberstädrer Eisenbahngesellschaft andere Unternehmer ohne vorgängige Ver- 
stdndigung mit der Königlich Preußischen Regierung nicht zulassen. 
Artikel 10. 
Ueber die Verhältnisse der Königlich Preußischen Postverwaltung hin- 
sichtlich der Benutzung der Eisenbahn zwischen Körhen und Bernburg und der 
auf Herzoglich Anhalrischem Gebiete herzustellenden Strecken der Eisenbahnen 
von Wegeleben über Aschersleben nach Halle, von Aschersleben über Güsten 
nach Bernburg, von Güsten nach Scaßfurt, der Steecke von Aschersleben- 
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