— 168 —
Halberstaͤdter Eisenbahngesellschaft in Gemaͤßheit des fuͤr jedes Staatsgebiet
besonders zu publizirenden Bahnpolizei-Reglements nach übereinstimmenden
Grundsätzen gehandhabt werden. Oie Herzoglich Anhaltische Regierung wird
8 diesem Zweck das von der Königlich Preugtischen Regierung fesizustellende
ahnpolizei= Reglement, soweit nicht lokale Verhälinisse einzelne Abweichungen
unvermeidlich machen, auch für die Bahnstrecken des Herzoglichen Gebiets ge-
nehmigen und in Kraft setzen. Oie Anstellung und Beaufsichrigung nicht nur
der Bahnpolizei-, sondern auch aller übrigen Betriebsbeamten, soll lediglich der
Magdeburg-Halberstlädter Eisenbahngesellschaft, beziehungsweise den zuständigen
Königlich Preußischen Behörden gebühren, auch sollen Königlich Preußische
Staatsangehörige, welche bei dem Betriebe im Herzoglich Anhaltischen Gebiete
angestellt werden möchten, dadurch aus dem Unterthanenverbande ihres Hei-
mathslandes nicht ausscheiden, und endlich sollen die von der Königlich Preußi-
schen Regierung geprüften Betriebsmittel ohne weitere Revision auch in dem
Gebiete der Herzoglich Anhaltischen Regierung zugelassen werden.
Artikel 9.
Die Genehmigung der Tarife und Tarifaänderungen, sowie die Genehmi-
gung und Abänderung der Fahrpläne wird der Königlich Preußischen Regie-
rung ausschließlich vorbehalten.
Die Magdeburg-Halbersiädter Eisenbahngesellschaft soll aber verpflichtet
sein, auf ihren Bahnen innerhalb des Herzoglich Anhaltischen Gebiets keine
höheren Tarifsätze zu erheben, als auf ihren anschließenden Bahnstrecken im
Königlich Preußischen Gebiete, auch bei Regulirung ihrer Fahrpläne die Wünsche
der Heroglib Anhaltischen Regierung moglichsi zu berücksichtigen und zwischen
Aschersleben und Köthen täglich in jeder Richtung mindesiens drei Züge beför-
dern, welche sich an die Hauptzüge der Berlin-Anhaltischen und der Magde-
burg-Leipziger Eisenbahn thunlichst anschließen. Außerdem soll zwischen den
beiderseirigen Unterthanen weder hinsichtlich der Beförderungspreise noch der
Zeit der Abferrigung ein Unterschied gemacht werden, namenrlich sollen alle aus
dem Gebiete des einen Staates in das Gebiet des anderen Staates übergehen-
den Transporte weder in Beziehung auf die Abfertigung, noch rücksichtlich der
Beförderungspreise ungünstiger behandelt werden, als die aus dem betreffenden
Staate abgehenden oder darin verbleibenden. — Die Herzoglich Anhalkische Re-
gierung wird auf den in Ihrem Gebiete gelegenen Bahnstrecken der Magdeburg-
Halberstädrer Eisenbahngesellschaft andere Unternehmer ohne vorgängige Ver-
stdndigung mit der Königlich Preußischen Regierung nicht zulassen.
Artikel 10.
Ueber die Verhältnisse der Königlich Preußischen Postverwaltung hin-
sichtlich der Benutzung der Eisenbahn zwischen Körhen und Bernburg und der
auf Herzoglich Anhalrischem Gebiete herzustellenden Strecken der Eisenbahnen
von Wegeleben über Aschersleben nach Halle, von Aschersleben über Güsten
nach Bernburg, von Güsten nach Scaßfurt, der Steecke von Aschersleben-
We-