Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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Wegeleben  uͤber  Ermsleben  nach  Ballensledt  und  von  einem  Punkte  der  Strecke
Aschersleben-Halle  nach  Eisleben  ist  Folgendes  verabredet  worden.

a)  Die  Herzoglich  Anhaltische  Regierung  verpflichtet  Sich,  den  Königlich
Preußischen  Posten  und  Poslsendungen  aller  Art  auf  den  genannten
Eisenbahnen  den  freien  Transik  durch  das  Herzoglich  Anhalrische  Gebiet
so  lange  zu  gestatten,  als  die  gedachten  Eisenbahnen  bestehen.

b)  Die  Herzoglich  Anhaltische  Regierung  macht  Sich  verbindlich,  dafür  zu
sorgen,  daß  der  Königlich  Preußischen  Postverwaltung  auf  den  genannten
  Eisenbahnen,  soweit  solche  neu  zu  erbauen  sind,  im  Herzoglich
Anhaltischen  Gebiete  unter  allen  Voraussetzungen  und  für  alle  Zeiten
ganz  dasselbe  geleistet  wird,  was  derselben  auf  diesen  Eisenbahnen  im
Kbniglich  Preutzischen  Gebiete  geleistet  werden  muß.  Bezüglich  der
Eisenbahn  zwischen  Köthen  und  Bernburg  macht  die  Herzoglich  Anhaltische
  Regierung  Sich  verbindlich,  der  Magdeburg-Halberstaädter  Eisenbahngesellschaft
  mit  der  Konzession  zur  Erwerbung  dieser  Eisenbahn
die  Verpflichtung  aufzuerlegen,  nicht  allein  bis  zur  Weitereröffnung
derselben  in  der  Richtung  auf  Güsten  in  die  Verpflichtungen  der
Köthen-Bernburger  Eisenbahngesellschaft  hinsichtlich  des  Posteransports
einzurreten,  sondern  auch  von  der  Weitereröffnung  ab  der  Koniglich
Preußischen  Postverwaltung  zwischen  Köthen  und  Bernburg.  unter  allen
Voraussetzungen  und  für  alle  Zeiten  ganz  dasselbe  zu  leisten,  was  derselben
  auf  den  übrigen,  im  gegenwärtigen  Vertrage  besprochenen  Eisenbahnen
  im  Kbniglich  Preußischen  Gebiete  geleistet  werden  muß.  Diese
Verpflichtung  soll  alsdann  in  die  Stelle  derjenigen  Verpflichtung  treten,
welche  der  Köthen-Bernburger  Eisenbahngesellschaft  seiner  Zeit  durch
die  besonderen  Konzessionsbedingungen  resp.  der  Herzoglich  Anhalt-Köthenschen
  und  der  Herzoglich  Anhalt-Bernburgischen  Regierung  zu
Gunsten  des  Postwesens  auferlegt  worden  ist.

c)  Die  Kbniglich  Preußische  Posiverwaltung  verpflichtet  sich,  falls  in  der
Folge  die  Hergoglich  Anhaltischen  Posten  nicht  mehr  von  der  Königlich
Preußischen  Posiverwaltung  administrirt  werden  sollten,  an  die  Herzoglich
Anhaltische  Regierung  für  die  auf  den  vorstehend  genannten  Eisenbahnen
im  Transit  durch  Herzogliches  Gebiet  zu  befördernden  Poststücke  an
Briefen,  Geldern  und  Packeten  den  niedrigsten  Frachtsatz  zu  bezahlen.
Die  Berechnung  soll  in  diesem  Falle  der  Art  geschehen,  daß  für  jede
auf  den  verschiedenen  Bahnen  im  Herzoglichen  Gebiete  durchlaufene
Entfernung  das  monatliche  Gesammtgewicht  der  im  Transit  beförderten
  Poststücke  ermittelt  und  auf  dieses  Gesammtgewicht  der  nach  der
Entfernung  unter  Zugrundelegung  des  geringsten  Einheitssatzes  pro
Meile  bemessene  Frachtsatz  angewendet  wird.

Ausgeschlossen  von  einer  Vergütung  an  die  Herzoglich  Anhaltische
  Regierung  bleiben  diesenigen  Postsendungen,  für  welche  die  Preu-Hßische
  Posiverwaltung  eine  Transportvergütung  auf  Anhaltischem  Gebiete
  an  die  Eisenbahngesellschaft  zu  entrichten  hat.

(Nr.  5857.)  d)  Die