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Wegeleben uͤber Ermsleben nach Ballensledt und von einem Punkte der Strecke
Aschersleben-Halle nach Eisleben ist Folgendes verabredet worden.
a) Die Herzoglich Anhaltische Regierung verpflichtet Sich, den Königlich
Preußischen Posten und Poslsendungen aller Art auf den genannten
Eisenbahnen den freien Transik durch das Herzoglich Anhalrische Gebiet
so lange zu gestatten, als die gedachten Eisenbahnen bestehen.
b) Die Herzoglich Anhaltische Regierung macht Sich verbindlich, dafür zu
sorgen, daß der Königlich Preußischen Postverwaltung auf den genannten
Eisenbahnen, soweit solche neu zu erbauen sind, im Herzoglich
Anhaltischen Gebiete unter allen Voraussetzungen und für alle Zeiten
ganz dasselbe geleistet wird, was derselben auf diesen Eisenbahnen im
Kbniglich Preutzischen Gebiete geleistet werden muß. Bezüglich der
Eisenbahn zwischen Köthen und Bernburg macht die Herzoglich Anhaltische
Regierung Sich verbindlich, der Magdeburg-Halberstaädter Eisenbahngesellschaft
mit der Konzession zur Erwerbung dieser Eisenbahn
die Verpflichtung aufzuerlegen, nicht allein bis zur Weitereröffnung
derselben in der Richtung auf Güsten in die Verpflichtungen der
Köthen-Bernburger Eisenbahngesellschaft hinsichtlich des Posteransports
einzurreten, sondern auch von der Weitereröffnung ab der Koniglich
Preußischen Postverwaltung zwischen Köthen und Bernburg. unter allen
Voraussetzungen und für alle Zeiten ganz dasselbe zu leisten, was derselben
auf den übrigen, im gegenwärtigen Vertrage besprochenen Eisenbahnen
im Kbniglich Preußischen Gebiete geleistet werden muß. Diese
Verpflichtung soll alsdann in die Stelle derjenigen Verpflichtung treten,
welche der Köthen-Bernburger Eisenbahngesellschaft seiner Zeit durch
die besonderen Konzessionsbedingungen resp. der Herzoglich Anhalt-Köthenschen
und der Herzoglich Anhalt-Bernburgischen Regierung zu
Gunsten des Postwesens auferlegt worden ist.
c) Die Kbniglich Preußische Posiverwaltung verpflichtet sich, falls in der
Folge die Hergoglich Anhaltischen Posten nicht mehr von der Königlich
Preußischen Posiverwaltung administrirt werden sollten, an die Herzoglich
Anhaltische Regierung für die auf den vorstehend genannten Eisenbahnen
im Transit durch Herzogliches Gebiet zu befördernden Poststücke an
Briefen, Geldern und Packeten den niedrigsten Frachtsatz zu bezahlen.
Die Berechnung soll in diesem Falle der Art geschehen, daß für jede
auf den verschiedenen Bahnen im Herzoglichen Gebiete durchlaufene
Entfernung das monatliche Gesammtgewicht der im Transit beförderten
Poststücke ermittelt und auf dieses Gesammtgewicht der nach der
Entfernung unter Zugrundelegung des geringsten Einheitssatzes pro
Meile bemessene Frachtsatz angewendet wird.
Ausgeschlossen von einer Vergütung an die Herzoglich Anhaltische
Regierung bleiben diesenigen Postsendungen, für welche die Preu-Hßische
Posiverwaltung eine Transportvergütung auf Anhaltischem Gebiete
an die Eisenbahngesellschaft zu entrichten hat.
(Nr. 5857.) d) Die