Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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d) Die Herzoglich Anhaltische Regierung verpflichtet Sich, auch in dem 
unter c. vorgesehenen Falle den Transport-Unternehmern auf den vor- 
stehend genannten Eisenbahnen aus Anlaß des Postregals hinsichtlich 
des Transportbetriebes keine groͤßeren Beschraͤnkungen aufzuerlegen, 
als Königlich Preußischer Seits geschieht; auch wird Dieselbe Ihrerseits 
nicht nur keine höheren Leistungen, als von Seiten der Koöniglich 
Preußischen Regierung gefordert werden, zu Gunsten des Poslregals 
in Anspruch nehmen, sondern auch alle Erleichterungen, welche hierin 
von der Königlich Preußischen Regierung allgemein oder für die in 
Rede stehenden Eisenbahn-Unternehmungen insbesondere zugestanden wer- 
den möchten, in gleichem Maaße gewähren. 
Hierdurch wird jedoch nicht ausgeschlossen, daß die Herzoglich 
Anhaltische Regierung dieselben Leisiungen für Ihre eigenen Posten 
verlangen könne, welche die Königlich Preußische Regierung für Ihre 
Posten von den Eisenbahngesellschaften verlangt. 
Artikel 11. 
Die Herzoglich Anhaltische Regierung gestattet der Königlich Preußischen 
Regierung, an allen Eisenbahnen, über welche der gegenwärtige Vertrag lautet, 
Tekgraphenlinien in beliebigem Umfange, sowohl oberirdisch, als unterirdisch, 
soweic die Königlich Preußische Regierung es für angemessen erachtet, auf dem 
Herzoglichen Gebiete anzulegen und für Preußische Rechnung zu benutzen; auch 
wird die Herzogliche Regierung der Magdeburg-Halberstädter Eisenbahngesell- 
schaft in der k zu ertheilenden Konzession die Verpflichtung auferlegen, der 
Königlich Preußischen Regierung die Anlage und Benutzung von Telegraphen= 
linien auf den genannten Eisenbahnen in gleicher Weise zu gestatten. Tele- 
graphenstationen werden von der Königlich Preußischen Regierung innerhalb 
des Herzoglich Anhaltischen Gebietes nicht ohne vorherige Verstchdigung mit 
der Herzoglichen Regierung errichtet werden. 
Artikel 12. 
Die Königlich Preußische Regierung wird nach Maaßgabe Ihrer Gesetze 
vom 30. Mai 1853. und 21. Mai 1859., sowie der dazu etwa noch ergehen- 
den abändernden und ergänzenden Bestimmungen, von dem gesammten Eisen- 
bahn-Unternehmen der Magdeburg-Halberstädter Eisenbahngesellschaft, einschließ- 
lich der im Herzoglich Anhaltischen Gebiete gelegenen Ichnnrecken, eine Eisen- 
bahnabgabe erheben. Von dem jährlichen Ertrage dieser Abgabe soll die Kö- 
niglich Preußische Regierung für die Bahnstrecken Magdeburg-Halberstadt- 
Thale und Magdeburg-Wittenberge diejenige Summe vorab erhalten, welche 
Sie von der Magdeburg-Halberstädter Eisenbahngesellschaft für das Betriebs- 
jahr 1863. an Eisenbahnabgaben thatsächlich bekommen wird. Der nach Abzug 
dieser Summe verbleibende Rest der Abgabe soll dagegen als Einnahme von 
den übrigen Theilen des Gesammtunternehmens der Gesellschaft angesehen, 
und demgemäß mit der Herzoglich Anhalrischen Regierung nach Verhältniß der 
Meilenzahl der in Ihrem Gebietre gelegenen und wahrend des ganzen betreffen- 
den
	        
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