Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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den chemischen Fabriken auf Preußischem Gebiete, wie bisher so auch ferner, 
ebenfalls hinsichtlich des Bezuges ihrer Rohmaterialien freie Hand gelassen 
werden soll. 
Artikel 15. 
Die Herzoglich Anhaltische Regierung wird eine Erleichterung der nach 
Artikel 2. b. des Verrages vom 17. Mai 1831. wegen Regulirung der Schiff- 
fahrtsabgaben auf der Saale bei Bernburg erhobenen Schleusengelder, und 
zwar dahin eintreten lassen, daß vom 1. Januar 1865. ab eine Ermägzigung 
auf zwei Drittel ihrer jetzigen Satze stattfindet, und vom 1. Januar 1866. ab 
a) statt der Tarifsätze zu 1. und 2. höchstens zu entrichten sind: 
4) von einem Schiffsgefäße, dessen Tragfähigkeit 1200 Zentner über- 
sieig, 
eladen 3 Rihlr. — Sgr. 
unbeladen — „ 20 „ » 
2) von einem Schiffsgefäße, dessen Tragfahigkeit 1200 Zentner oder 
weniger beträgt, 
beladen 1 Rchlr. 15 Sgr. 
unbeladen — „ 12 „ 
b) Schleusengelder gar nicht erhoben werden: 
1) von Anhängen, welche zu größeren Fahrzeugen gehbren und gleich- 
zeitig mit diesen durchgeschleust werden; 
2) von Leichterfahrzeugen, welche lediglich auf kurze Strecken, des 
niedrigen Wassersiandes wegen, einen Theil der Ladung des Haupt- 
schiffes übernommen haben und gleichzeitig mit letzterem durch die 
Schleuse gehen. 
Artikel 16. 
Die Königlich Preußische Regierung gestattet die Anlage einer Zweigbahn 
von dem Steinsalzwerke Leopoldshall zum Anschlusse an die Magdeburg-Leipziger 
Eisenbahn auf dem Bahnhofe Staßfurt. 
Die Herzoglich Anhaltische Regierung wird den Betrieb dieser Bahn ohne 
Zustimmung der Königlich Preußischen Regierung keiner anderen als einer 
Preußischen Eisenbahngesellschaft übertragen. 
Die Festsiellung, unter welchen Bedingungen die Durchführung des auf 
dem Bergwerk Leopoldshall gewonnenen Salzes nach Schönebeck und weiter 
gestattet werden kann, bleibt besonderer Vereinbarung vorbehalken. 
In Bezug auf die Preußische Strecke der Bahn verbleiben der Königlich 
Preußischen Regierung wegen Festsiellung der Baulinie und des Bauprojekts, 
wegen Unterhaltung und Betriebes der Bahn, Gestattung von Anschlüssen u. s. w. 
alle Rechte und Einwirkungen nach Maaßgabe des Königlich Preußischen Ge- 
setzes über die Eisenbahn-Unternehmungen vom 3. November 1838. Ferner be- 
halt Sich die Königlich Preußische Regierung das Recht vor, die in Ihrem Ge- 
biete gelegene Serecke der Zweigbahn nach Ablauf von dreißig Jahren, von 
Er-
	        
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