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Vervollständigung des Unternehmens der Gesellschaft wird das Grundkapital
um die Summe von 7,700,000 Thaler erhöht.
Hiervon sollen 1,700,000 Thaler in neuen Stammaktien und 6,000,000
Thaler in verzinslichen Prioritäts-Obligarionen ausgegeben werden.
g. 15.
Die neuen Stammaktien sollen in der Art ausgegeben werden, daß jeder
Inhaber der vorhandenen 17,000 Stück alter Stammaktien à 100 Rchlr. be-
rechtigt sein soll, eine neue Abtie von demselben Betrage, gegen Einzahlung des
vollen Nominalbetrages bis zum Schluß des Jahres 1804. zu erhalren. Der
eingezahlte Betrag wird vom Tage der Einzahlung bis zum 31. Dezember 1864.
mit 44 Prozent verzinst.
Diejenigen Aktionaire, welche von diesem ihnen zustehenden Rechte nach
sechs Monaten nach erfolgter Aufforderung in den durch das Stalut vom
13. September 1841. vorgeschriebenen öffentlichen Blattern keinen Gebrauch
gemacht haben, verlieren ihr Anrecht an den neuen Stammaktien und werden
diese Aktien für Rechnung und zum Vortheil der Gesellschaft verkauft.
Die neuen Stammaktien werden nach dem anliegenden Schema A. unter
der faksimilirten Unterschrift des Vorsitzenden im Direktorium der Magdeburg-
Halberstädter Eisenbahngesellschaft und der wirklichen Unterschrift seines Stell-
vertreters ausgefertigt, erhalten fortlaufende Nummern von 17,003. bis 34,003.
und Dividendenscheine nach dem unter B. beigefügten Muster, sowie Talons nach
dem Muster C. Sie nehmen vom Jahre 1865. ab Theil an den Oiovidenden
in gleicher Weise wie die alten Stammaktien.
K. 16.
Die Bedingungen, unter denen die Kreirung der sechs Millionen Thaler
neuer Prioritäts-Obligationen erfolgt, werden durch ein besonderes Allerhochstes
Privilegium festgesetzt werden.
. 17.
Bei jeder der vier nach F. 1. zu bauenden Bahnen fällt bis zu dem auf
die Betriebseröffnung folgenden 1. Januar die Verzinsung des darauf ver-
wendeten Anlagekapitals dem Baufonds zur Last, wogegen aber diesem auch die
inmittelst enwa erzielten Betriebsüberschüsse gebühren.
Was jedoch auf die neuen Stammaktien an Diovidende über 43 Prozent
gewährt wird, muß vom Betriebsfonds des Sramm-Unternehmens getragen
werden.
K. 18.
Sämmtliche Ausschußmitglieder und deren Stellvertreter werden fortan
von der Generalversammlung aus der Zahl derjenigen Aktionaire gewähle,
welche nicht über zehn Meilen von den zum Unternehmen der Gesellschaft ge-
hörenden Eisenbahnen enrfernt wohnen.
Die Bestimmungen der G. 33. und 34. des Statuts vom 13. Septem-
ber 1841., wonach jede der Stadtgemeinden Magdeburg, Halberstadt und Braun-
schweig