— 179 —
schweig Ein Ausschußmitglied ernennen kann, und die von der Generalversamm-
lung zu waͤhlenden Ausschußmitglieder und Stellvertreter zu je 1 in Magde-
burg, Halberstadt und Braunschweig oder in der Umgegend dieser Städte wohnen
sollen, treten außer Anwendung. Imgleichen werden auch die Bestimmungen
des F. 54. des Statuts, wonach von den ordentlichen und außerordentlichen
Mitgliedern des Direktoriums zwei in Halberstadt und zwei in Braunschweig
oder Wolfenbüttel wohnen müssen, hiermit aufgehoben.
In Betreff der gegenwärtigen Mitglieder des Direktoriums und des
Ausschusses, sowie der Siellvertreter, behdlt es bei den stattgefundenen Ernen-
nungen und Wahlen bis zum Ablauf ihrer Wahlperioden sein Bewenden.
100 Thaler in Preußisch Kurant.
Aktie
der
Magdeburg-Halberstädter Eisenbahngesellschaft.
Inhaber dieser Aktie hat an die Kasse der Magdeburg-Halberstädter
Eisenbahngesellschaft Einhundert Thaler Preussisch Courant baar eingezahlt
und nimmt nach Höhe dieses Betrages und in Gemäßheit des am 14. Januar
1842. von Sr. Majestät dem Könige von Preußen bestatigten Gesellschafts-
Statuts vom 13. September 1841., sowie des Allerhöchst unter dem .
... 18. bestätigten fünften Nachtrags zu diesem Statute verbäleniß-
mihigen Theil an dem gesammten Eigenthum, Gewinn und Verlust der Ge-
sellschaft.
Magdeburg, den #rn ... 18.
Magdeburg-Halberstädter Eisenbahngesellschaft.
(I. S.) N. N.
Direktoren.
(Nr. 165#.) B.