Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

— 179 — 
schweig Ein Ausschußmitglied ernennen kann, und die von der Generalversamm- 
lung zu waͤhlenden Ausschußmitglieder und Stellvertreter zu je 1 in Magde- 
burg, Halberstadt und Braunschweig oder in der Umgegend dieser Städte wohnen 
sollen, treten außer Anwendung. Imgleichen werden auch die Bestimmungen 
des F. 54. des Statuts, wonach von den ordentlichen und außerordentlichen 
Mitgliedern des Direktoriums zwei in Halberstadt und zwei in Braunschweig 
oder Wolfenbüttel wohnen müssen, hiermit aufgehoben. 
In Betreff der gegenwärtigen Mitglieder des Direktoriums und des 
Ausschusses, sowie der Siellvertreter, behdlt es bei den stattgefundenen Ernen- 
nungen und Wahlen bis zum Ablauf ihrer Wahlperioden sein Bewenden. 
100 Thaler in Preußisch Kurant. 
Aktie 
der 
Magdeburg-Halberstädter Eisenbahngesellschaft. 
Inhaber dieser Aktie hat an die Kasse der Magdeburg-Halberstädter 
Eisenbahngesellschaft Einhundert Thaler Preussisch Courant baar eingezahlt 
und nimmt nach Höhe dieses Betrages und in Gemäßheit des am 14. Januar 
1842. von Sr. Majestät dem Könige von Preußen bestatigten Gesellschafts- 
Statuts vom 13. September 1841., sowie des Allerhöchst unter dem . 
... 18. bestätigten fünften Nachtrags zu diesem Statute verbäleniß- 
mihigen Theil an dem gesammten Eigenthum, Gewinn und Verlust der Ge- 
sellschaft. 
Magdeburg, den #rn ... 18. 
Magdeburg-Halberstädter Eisenbahngesellschaft. 
(I. S.) N. N. 
Direktoren. 
(Nr. 165#.) B.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.