Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

— 180 — 
n. 
Aktie % Dividendenschein % „ 
Verw. Jahr 18. 
Inhaber dieses Scheines erhalt gegen dessen Rückgabe aus der Kasse der 
Magdeburg= Halberstädter Eisenbahngesellschaft diesenige Dividende ausge zahlt, 
die von dem Reinertrage des Verwaltungsjahres 18. auf die Aktie —... 
fallen und deren Betrag nebst der Verfallzeit vom Direklorium statutenmaßig 
bekannt gemacht werden wird. 
Magdeburg, den .. 18. 
Magdeburg-Halberstädter Eisenbahngesellschaft. 
(I. S.) N. N. 
Direktoren. 
Bemerkung. Gegenwärtiger Dividendenschein wird nach §F. 20. des Statuts ungültig, 
wenn die darauf zu erhebende Dividende innerhalb vier Jahren nach der 
öffentlich bekannt gemachten Verfallzeit nicht erhoben wird. 
. 
Talon 
zu der 
Aktie der Magdeburg-Halberstädter Eisenbahngesellschaft 
ie*s. 
Inhaber empfängt gegen bößn Talon zu der Aktie der Magdeburg- 
Halberstddter Eisenbahngesellschaft ..... d..... te Serie Dividendenscheine 
auf die Jahre 18. bis 18.., sofern dagegen Seitens des als solchen legi- 
timirten Inhabers der Aktie bei dem Gesellschafts -Direktorium vorher kein 
schriftlicher Widerspruch eingegangen ist. 
Magdeburg, den enH 18. 
Das Direktorium 
der Magdeburg-Halberstädter Eisenbahngesellschaft. 
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
Verlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen OberHofbuchdruckerei 
(R v. Decker). 
 
	        
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