Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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Wird die Bestaͤtigung versagt, so schreitet der Vorstand zu einer neuen 
Wahl. Wird auch diese Wahl nicht bestaͤtigt, oder die Wahl verweigert, so 
steht der Regierung die Ernennung auf drei Jahre zu. 
« Der Schaudirektor wird von einem Kommissarius der Regierung in öffent- 
licher Sitzung des Vorstandes vereidet. 
Der Schaudirektor verpflichtet die übrigen Mitglieder des Worstandes durch 
Handschlag an Eidesstatt. . 
DieVors"chrifkende1-HH.13.bi618.bleibenauchkünfkigmitderMaaß- 
gabe geltend, daß an die Stelle des Regierungskommissarius der Schaudirektor 
und an Stelle des Technikers (F. 13. Nr. 2.) der Baubeamte (F. 25. b.) tritt. 
.26. 
Der Vorstand des Verbandes führt die allgemeine Aufsicht über die vom 
Verbande ausgeführten und zur Unterhaltung übernommenen Meliorations= und 
Grabenanlagen. 
S. 27. 
Zu diesem Behufe findet zwischen Saat= und Erntezeit jährlich eine Haupt- 
schau, und so oft es erforderlich ist, im September eine Nachschau der gedachten 
Anlagen statt. 
Der Schaudirektor schreibt die Schau öffentlich aus und lcitet dieselbe. 
Er legt dabei ein Verzeichniß der Schaugegenstände mit ihrer Beschreibung 
zu Grunde, zieht die Betheiligken, sofern sie sich melden oder er es für nöthig hält, 
u, läßt das Verzeichniß berichtigen und hält demnächst in der Vorstandssitzung 
uber die Ergebnisse der Schau Vortrag. 
Die Kreislandräthe sind von der Schau in Kenneniß zu setzen und bleibt 
ihnen die Beiwohnung derselben überlassen. 
Der Baubeamte, welcher Vorstandsmitglied ist, muß jeder Schau bei- 
wohnen. 
g. 28. 
Der Verbandsvorstand setzt fest, was zur Unterhaltung der vorhandenen 
Anlagen geschehen soll. 
Er bestimmt, welche Beiträge auszuschreiben, und was einzelne Verbands- 
genossen an besonderen Verpflichtungen zu leisten haben. 
Gegen diese Festsetzungen und Entscheidungen sleht den Betheiligten innerhalb 
zehn Tagen der Rekurs an die Regierung in Posen zu; doch darf, wenn Ge- 
fahr im Verzuge isi, der Vorstand, unbeschadet des eingelegeen Rekurses, seine 
Entscheidung im Zwangswege zur Ausführung bringen. 
b. Grabenaufseher. 
* 
Der Schaudirektor stellt nach Anhörung des Vorstandes die nothwendigen 
Grabenaufseher an, ertheilt ihnen Bestallung und Insiruktion und ist befugr, 
Ordnungsstrafen bis zur Höhe von drei Thalern gegen sie festzusetzen, nöthigen- 
falls ihnen auch die Ausübung der Amtsverrichtungen vorläufig zu untersagen. 
. 30.
	        
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