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welche Gegenstaͤnde der Expropriation unterliegen, der Regierung in Posen zu,
mit Vorbehall eines innerhalb einer Praklusivfrist von sechs Wochen einzulegen-
den Rekurses an den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten.
Die Ermittelung und Festsetzung der Entschädigung erfolgt ebenfalls durch
die Regierung. ·
ierbei, sowie in Betreff des dem Provokaten innerhalb sechs Wochen
nach Bekanntmachung der Entscheidung zustehenden Rekurses an das Reoisions-
kollegium fuͤr Landeskultursachen in Berlin, sind im Uebrigen die Vorschriften
der 89. 45. bis 51. des Gesetzes vom 28. Februar 1843. maaßgebend.
Wegen Auszahlung der Geldverguͤtigungen fuͤr die stattgehabte Expro-
priation kommen die fuͤr den Chausseebau in den Provinzen Schlesien, Posen
und Mark Brandenburg bestehenden gesetzlichen Beslimmungen zur Anwendung.
K. 37.
Wenn der Vorstand es unterläßt oder verweigert, die dem Verbande nach
diesem Statute obliegenden Leistungen auf den Etat zu bringen oder außer-
ordenrlich zu genehmigen, so läßt die Regierung in Posen nack Anhbrung des
Vorstandes die Eintragung in den Etat von Amtswegen bewirken, oder stellt
beziehungsweise die außerordentliche Ausgabe fest und verfügt die Einziehung
der erforderlichen Beiträge.
Gegen diese Enscheidung steht dem Vorstande innerhalb zehn Tagen die
Berufung an den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten zu.
S. 38.
Die Regierung hat auch darauf zu halten, daß den Beamten des Ver-
bandes die ihnen zukommenden Besoldungen unverkürzr zu Theil werden, und et-
waige Beschwerden darüber zu entscheiden, vorbehaltlich des Rechtsweges.
S. 39.
Streitigkeiten, welche zwischen den Mitgliedern des Verbandes über das
Eigenthum von Grundstücken, über die Zuständigkeit oder den Umfang von
Grund erechtigkeiten und anderen Nutzungsrechten, und über besondere, auf spe-
ziellen Kechrsthein beruhende Rechte oder Verbindlichkeiten entstehen, gehèren zur
Entscheidung der ordentlichen Gerichte.
Dagegen werden alle anderen, die gemeinsamen Angelegenheiten des
Verbandes oder die vorgebliche Beeinträchtigung eines oder des anderen Ge-
nossen betreffende Beschwerden von dem Vorstande untersucht und entschieden,
insofern nicht einzelne Gegenstände in diesem Statute ausdrücklich an eine an-
dere Behbrde gewiesen sind.
Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht jedem Theile der Rekurs
an ein Schiedsgericht frei, welcher binnen zehn Tagen, von der Bekanntmachung
des Bescheides an gerechnet, bei dem Vorslandsvorsitzenden angemeldet wer-
den muß. «
Das Schiedsgericht besieht aus drei Mitgliedern und entscheidet nach
Stimmenmehrheit. ·
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