Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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dahin übereingekommen, daß die Königlich Preußische Regierung die für die 
Zeit vom 1. Januar 1860. ab von der Thüringischen Eisenbahn zu erhebende 
Abgabe, sowie die von dem gedachten Zeitpunkke ab erwachsenden Dividenden 
von dem bis dahin aufgesammelten Amortisationsfonds alljährlich an die mit- 
interessirten Regierungen nach Maaßgabe ihrer Betheiligung abführen wird, so 
lange von keiner der drei Regierungen die Absicht erklärt worden ist, auf die 
Verwendung der laufenden Esenbahnabgabe zum Zwecke der Amortisation der 
Eisenbahnaktien nach Maaßgabe der Bestimmungen des Scaatsvertrages vom 
19. April 1844. zurückzukommen. 
In Ansehung jener Betheiligung sind die Königlich Preußische, die Groß- 
herzoglich Sechsen) Weimar-Essenschise und die Herzoglich Sachsen-Coburg- 
und Gothaische Regierung darüber einverstanden, daß die in dem Kurfürsten- 
thum Hessen und dem Herzogthum Sachsen-Meiningen belegenen Strecken der 
Thüringischen Eisenbahn mit Rücksicht auf die Uebereinkunft in dem Berliner 
Schlußprotokolle vom 19. April 1844. den im Großherzogthum Sachsen-Weimar 
belegenen Strecken u gerechnee. werden; die über Herzoglich Sachsen-Altenburgi- 
sches Gebiet führende Strecke der Weilßenfels-Geraer Jweigbahn aber nach dem 
Friatsrerraage vom 25. November 1857. den in Preußen belegenen Serecken 
inzutritt. 
Hierüber ist Königlich Preußischer Seits vorstehende Ministerial-Erklä- 
rung in zwei gleichlautenden Eremplaren ausgefertigt worden, welche nach er- 
folgter Auswechselung gegen übereinstimmende Erklärungen des Großherzoglich 
Sachsen-Weimar-Eisenachischen und des Herzoglich Sachsen-Coburg= und 
Gothaischen Staatsminisieriums Kraft und Wirksamkeit haben soll. 
Berlin, den 3. Dezember 1862. 
Der Königlich Preußische Präsident des Staatsministeriums 
und Minister der auswärtigen Angelegenheiten. 
. S.) v. Bismarck-Schönhausen. 
WV. Ministerial-Erklärung wird, nachdem sie gegen übereinstimmende 
Erklärungen des Großherzoglich Sachsen-Weimar-Eisenachischen Staateministe- 
riums und des Herzoglich Sachsen-Coburg= und Gothaischen Staatsministe- 
riums ausgewechselt worden, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Berlin, den 27. April 1864. 
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten. 
o. Bismarck-Schönhausen. 
  
(Xr. 5801——5862) (Nr. 5802.)
	        
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