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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 15.
(Nr. 5863.) Verordnung, betreffend die zeitweise Herabsetzung der Hafenabgaben für aus-
ländische Schiffe. Vom 25. April 1864.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen rc.
verordnen auf Grund des Artikels 63. der Verfassungs-Urkunde vom 31.
Januar 1850., auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, was folgt:
Die in der Kabineksorder vom 20. Juni 1822. wegen Beförderung der
inländischen Rbederei (Gesetz-Samml. S. 177.) unter Nr. 2. angeordnete Er-
höhung der Hafenabgaben von ausländischen, beladen ein= und ausgehenden
Schiffen — das sogenannte extraordinaire Flaggengeld — tritt vom heutigen
Tage ab auf die Dauer von sechs Monaten außer Kraft.
Schiffe, welche innerhalb des sechsmonatlichen Zeitraums in einen Preu-
ßischen Hafen eingelaufen sind, werden von dieser Erhöhung auch dann nicht
betroffen, wenn sie denselben erst nach Ablauf jenes Zeitraums verlassen.
Gegeben Berlin, den 25. April 1864.
(L. S.) Wilhelm.
v. Bismarck-Schönhausen. v. Bodelschwingh. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe.
Gr. zu Eulenburg.
Johrgesz 1664. (Nr. 5863S86/) 27 (Nr. 6864.)
Ausgegeben zu Berlin den 14. Mal 1864.