Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

— 196 — 
(Nr. 5864.) Allerhoͤchster Erlaß vom 25. April 1864., betreffend die zeitweise Ermaͤßigung 
der von auslaͤndischen Schiffen in Preußischen Haͤfen zu entrichtenden 
Hafenabgaben. 
N. Ich durch Verordnung vom heutigen Tage die auf der Kabinets= 
order vom 20. Juni 1822. beruhende Erhöhung der Hafenabgaben von aus- 
ländischen Schiffen zeitweise außer Kraft gesetzt habe, bestimme Ich auf den 
Antrag in Ihrem Berichte vom 22. April cr., daß für die Dauer von sechs 
Monaten vom heutigen Tage ab die übrigen bei dem Besuche Preußischer Häfen 
zu entrichtenden Abgaben von ausländischen Schiffen nur zu den nämlichen Be- 
trägen zu erheben r. wie von Preußischen Schiffen. Diese Bestimmung fin- 
det auch dann Anwendung, wenn ein innerhalb des sechsmonatlichen Zeitraums 
in einen Preußischen Hafen eingelaufenes ausländisches Schiff den letzteren erst 
nach Ablauf jenes Zeitraums wieder verlaͤßt. 
b Dieser Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zur oͤffentlichen Kenntniß zu 
ringen. 
Berlin, den 25. April 1864. 
Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. 
An den Finanzminister und den Minister für Handel, 
Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
(Nr. 5865.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.