Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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(Nr. 5865.) Allerhöchster Erlaß vom 21. März 1864., betreffend die Verleihung der fiskalischen 
Vorrechte an den Neu-Vorpommerschen Kommunal-Landtag in Bezug auf 
den Bau und die Unterhaltung der Chausseen im Greifswalder Kreise, 1) von 
Lassan über Lentschow und Murchin nach Relzow zum Anschluß an die Anklam- 
Greifswalder Staatsstraße, und 2) von Schwemmort über Johannishof 
und diebenow nach Murchin zum Anschluß an die Chaussee zu 1. 
N.# Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau der Chausseen 
im Greifswalder Kreise, Regierungsbezirk Stralsund, 1) von Lassan über 
Lentschow und Murchin nach Relzow zum Anschluß an die Anklam-Greifs= 
walder Staatsstraße, und 2) von Schwemmort über Johannishof und Liebenow 
nach Murchin zum Anschluß an die Chaussee zu 1. genehmigt habe, verleihe 
Ich hierdurch dem Neu-Vorpommerschen Kommunal-Landtage, welcher die 
Ausführung des Baues und die künftige Unterhaltung der Chausseen übernom- 
men hat, das Expropriationsrecht für die zu diesen Chausseen erforderlichen Grund- 
stücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs- 
Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestchenden Vor- 
schriften, in Bezug auf diese Straßen. Zugleich will Ich dem Neu-Vorpom- 
merschen Kommunal-Landtage gegen Uebernahme der künftigen chausseemaßigen 
Unterhaltung der Straßen das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den 
Bestimmungen des für die Staats-Ohausseen sedesmal geltenden Chausseegeld- 
Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Be- 
freiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, 
wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen angewandt 
werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 
29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei- 
Vergehen auf die gedachten Straßen zur Anwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 21. März 1864. 
Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. 
An den Finanzminister und den Minister für Handel, Gewerbe 
und öffentliche Arbeiten. 
  
(r. 3665—586806.) 277 (Nr. 5866.)
	        
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