Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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Mit der zur Empfangnahme des Kapitals prdsentirten Schuldverschreibung 
sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine zurück- 
zuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale ab- 
gezogen. 
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach 
dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren 
nach Ablauf des Jahres der Flligkeit nicht erhobenen Zinsen, verjähren zu 
Gunsten des Kreises. 
Das Aufgebot verlorener oder vernichteter Schuldverschreibungen erfolgt 
erst nach Verlauf von sechs halbjährigen Zinsterminen und die Amortisation 
erst nach Verlauf von zwei weiteren halbjährigen Zinsterminen bei dem König- 
lichen Kreisgerichte zu Greifswald, wenn bis dahin die zur Kreis-Obligation 
gehörigen Zinskupons für diese Termine nicht zur Einlösung gelangt sind. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch 
soll demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjäh- 
rigen Verfäbrargafeig bei der Kreisverwaltung anmeldet und den startgehabten 
Besitz der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in 
glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der 
angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung 
ausgezahlt werden. 
Mit dieser Schuldverschreibung sind . halbjährige Zinskupons bis zum 
Schlusse des Jahres ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zins- 
kupons auf fünfjahrige Perioden ausgegeben. 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Kreis- 
Kommunalkasse zu Greifswald gegen Ablieferung des der alteren Zinskupons-= 
Serie beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aus- 
händigung der neuen Zinskupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, 
sofern deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist. 
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der 
Kreis mit seinem Vermögen. 
Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter- 
schrift ertheilt. 
Greifswald, den.n 18. 
Die ständische Kommission für den Chausseebau im 
Greifswalder Kreise. 
  
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