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Drovinz Preußen, Negierungsbezirk Marienwerder.
Graudenzer Stadtobligation
(Trockener Stadtstempel.) Litt.. M . ... (Stadtsiegel.)
uͤber
#100 Thaler Preußisch Kurant.
Auf Grund des Allerhöchsten Privilegiums vom 26. Maͤrz 1864. zur
Aufnahme einer Schuld von 85,000 Thalern ermachtigt, bekennt sich der unter-
zeichnete Magistrat Namens der Stadt Graudenz durch diese, für jeden In-
haber gültige, Seitens des Glaubigers unkündbare Verschreibung zu einer Dar-
lehnsschuld von Einhundert Thalern Preußisch Kurant, welcher Betrag
an die Stadt gezahlt worden und mit fünf Prozent jahrlich zu verzinsen ist.
Die Räckzahlung der ganzen Schuld von 85,000 Thalern geschieht vom
1. Januar 1868. ab allmdlig in Gemäßheit des festgestellten T#ung'plans
aus einem zu diesem Behufe gebilderen Tilgungsfonds von wenigstens andert-
halb, 13 Prozent jährlich unter Zuwachs der ersparten Zinsen von den getilgten
Schuldverschreibungen, auch verpflichtet sich die Stadtgemeinde Graudenz zur
Tilgung der von dem Anleihekapital zur Errichtung einer städrischen Gasanstalt
bestimmten Summe von 60,000 Thalern noch die Ueberschüsse, welche die Er-
träge der qu. Gasanstalt über die Betriebsausgaben und die planmäßigen Ver-
zinsungs= und Tilgungsbeiträge etwa gewähren werden, zu verwenden.
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch
das Loos bestimmt. ie Ausloosung erfolgt in dem Monate Juni jedes der
Einlösung vorhergehenden Jahres und beginnt im Juni 1867. Die Stadtge-
meinde behält sich jedoch das Recht vor, den Tilgungsfonds durch größere Aus-
loosungen zu verstärken, sowie sämmtliche umlaufende Schuldverschreibungen zu
kündigen. Die ausgeloosten, sowie die zekündigten Schuldverschreibungen werden
unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Ter-
mins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, bfemlic bekannt gemacht.
Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, drei und Einen Monat vor dem Zahlungs=
termine, also in den Monaten Juli, Oktober und Dezember im öffentlichen An-
zeiger des Königlich Preußischen Staats-Anzeigers, im Amtsblatte der Kö--
niglichen Regierung zu Marienwerder, im Kreisblatte des Graudenzer Kreises
und im Graudenzer Lokalbla#e. Sollte eins dieser Blätter eingehen, so wird
von dem Magistrate mit Genehmigung der Königlichen Regierung ein anderes
substiruirt.
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird
Jahrgaug 1864. (Nr. 5867.) *28 es