Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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Drovinz Preußen, Negierungsbezirk Marienwerder. 
Graudenzer Stadtobligation 
(Trockener Stadtstempel.) Litt.. M . ... (Stadtsiegel.) 
uͤber 
#100 Thaler Preußisch Kurant. 
Auf Grund des Allerhöchsten Privilegiums vom 26. Maͤrz 1864. zur 
Aufnahme einer Schuld von 85,000 Thalern ermachtigt, bekennt sich der unter- 
zeichnete Magistrat Namens der Stadt Graudenz durch diese, für jeden In- 
haber gültige, Seitens des Glaubigers unkündbare Verschreibung zu einer Dar- 
lehnsschuld von Einhundert Thalern Preußisch Kurant, welcher Betrag 
an die Stadt gezahlt worden und mit fünf Prozent jahrlich zu verzinsen ist. 
Die Räckzahlung der ganzen Schuld von 85,000 Thalern geschieht vom 
1. Januar 1868. ab allmdlig in Gemäßheit des festgestellten T#ung'plans 
aus einem zu diesem Behufe gebilderen Tilgungsfonds von wenigstens andert- 
halb, 13 Prozent jährlich unter Zuwachs der ersparten Zinsen von den getilgten 
Schuldverschreibungen, auch verpflichtet sich die Stadtgemeinde Graudenz zur 
Tilgung der von dem Anleihekapital zur Errichtung einer städrischen Gasanstalt 
bestimmten Summe von 60,000 Thalern noch die Ueberschüsse, welche die Er- 
träge der qu. Gasanstalt über die Betriebsausgaben und die planmäßigen Ver- 
zinsungs= und Tilgungsbeiträge etwa gewähren werden, zu verwenden. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. ie Ausloosung erfolgt in dem Monate Juni jedes der 
Einlösung vorhergehenden Jahres und beginnt im Juni 1867. Die Stadtge- 
meinde behält sich jedoch das Recht vor, den Tilgungsfonds durch größere Aus- 
loosungen zu verstärken, sowie sämmtliche umlaufende Schuldverschreibungen zu 
kündigen. Die ausgeloosten, sowie die zekündigten Schuldverschreibungen werden 
unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Ter- 
mins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, bfemlic bekannt gemacht. 
Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, drei und Einen Monat vor dem Zahlungs= 
termine, also in den Monaten Juli, Oktober und Dezember im öffentlichen An- 
zeiger des Königlich Preußischen Staats-Anzeigers, im Amtsblatte der Kö-- 
niglichen Regierung zu Marienwerder, im Kreisblatte des Graudenzer Kreises 
und im Graudenzer Lokalbla#e. Sollte eins dieser Blätter eingehen, so wird 
von dem Magistrate mit Genehmigung der Königlichen Regierung ein anderes 
substiruirt. 
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird 
Jahrgaug 1864. (Nr. 5867.) *28 es
	        
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