Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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es in halbjaͤhrigen Terminen, am 2. Januar und 1. Juli, von heute an ge- 
rechnet, mit fuͤnf Prozent jaͤhrlich in Preußisch Kurant verzinset. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück- 
abe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
z der Kaͤmmereikasse zu Graudenz in der nach dem Eintritte des Faͤlligkeits- 
termins folgenden Zeit. 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals praͤsentirten Schuldverschreibung 
sind auch die dazu gehoͤrigen Zinskupons der spaͤteren Faͤlligkeitstermine zuruͤck 
zu liefern. Fuͤr die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale 
abgezogen. 
Die gekuͤndigten Kapitalbetraͤge, welche innerhalb dreißig Jahren nach 
dem Ruͤckzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren 
nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie fällig geworden, nicht erhobenen 
Zinsen verjaͤhren zu Gunsten der Stadtgemeinde. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener und vernichteter Schuld- 
verschreibungen erfolgt nach den auf die Staatsschuldscheine Bezug habenden 
Vorschriften der Verordnung vom 16. Juni 1819. wegen des Aufgcbots und 
der Amortisation verlorener oder vernichterer Staatspapiere F. 1. bis F. 12. 
mit nachstehenden näheren Bestimmungen: 
a) die in F. 1. jener Verordnung vorgeschriebene Anzeige mutz dem Ma- 
gistrate zu Graudenz gemacht werden, welchem alle diejenigen Geschäfte 
und Befugnisse zustehen, welche nach der angeführten Verordnung dem 
Schatzministerium zukommen; gegen die Verfügungen des Magistrats 
findet Rekurs an die Konigliche Regierung zu Marienwerder statt; 
b) das im H. 5. gedachte Aufgebot erfolgt bei dem Koniglichen Kreis- 
gericht zu Graudenz; 
c) die in den G. 6. 9. und 12. vorgeschriebenen Bekanntmachungen ge- 
schehen durch diejenigen Blätter, durch welche die ausgeloosten Obli- 
gationen bekannt gemacht werden; 
d) an die Stelle der im F. 7. erwähnten sechs Zinszahlungstermine treten 
vier und an die Stelle des im F. 8. erwähnten achten Thlungarermins 
tritt der fünfte. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll 
demjenigen, welchen den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen 
Verjährungsfrist bei uns anmeldet und den stattgehabten Besitz der Zinskupons 
durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonsi in glaubhafter Weise dar- 
thut, nach Wlact der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis 
dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung ausgezahlt werden. 
Mit dieser Schuldverschreibung sind halbjährige Zinskupons bis ult. De- 
zember des Jahres 1868. ausgegeben. Fur die weifere Zeit werden Zinskupons 
auf fünfjährige Perioden ausgegeben. 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Kämmerei= 
kasse der Stadt Grandenz gegen Ablieferung des der dlteren Zinskupons-Serie 
bei-
	        
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