Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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den, ist dennoch neben denselben ein baarer Deichkassenbeitrag zu entrichten zur 
Bestreitung der Besoldungen, zum Ankauf von Materialien, zu solchen Bauten, 
welche durch Naturalleistungen nicht ausgeführt werden können, und zur An- 
sammlung eines Reservefonds bis zur: Höhe von dreitausend Thalern. Der 
gewöhnliche baare Deichkassenbeitrag wird für jetzt auf jährlich zwei Silber- 
groschen für den Morgen erster Klasse (Normalmorgen) festgesetzt. 
Wenn die Erfüllung der Verbandszwecke einen größeren Aufwand er- 
fordert, so muß dieser Mehrbetrag als außerordentlicher Beitrag ausgeschrieben 
und von den Deichgenossen aufgebracht werden. 
K. 8. 
Die Beiträge und Leistungen jeder Art für die Zwecke des Verbandes 
werden von der Heichverwaltung ortschaftsweise vertheilt und durch die Orts- 
behörden gemäß des Katasters auf die einzelnen betheiligten Grundbesitzer weiter 
vertheilt und eingezogen. Die betheiligten Grundbesitzer jeder Ortschaft sind bei 
Vermeidung der administrativen Exekution gehalten, die gewöhnlichen baaren 
Geldbeiträge in halbj#hhrigen Terminen, am 15. Januar und 15. Juli jeden 
Jahres, unerinnert zur Ortskasse abzuführen. 
Der von der Deichverwaltung ausgeschriebene gewöhnliche Gesammtbei- 
trag jeder Ortschaft ist demnachst in voller Summe von den Ortsbehörden 
ebenfalls in halbjahrigen Terminen, am 1. Februar und am 1. August, bei 
Vermeidung der administrativen Exekution unaufgefordert zur Kasse des Ver- 
bandes einzuzahlen. Ebenso müssen die außerordentlichen Beiträge in den durch 
das amtliche Ausschreiben bestimmten Terminen abgeführt werden. 
K. 9. 
Die jetzt bestehenden Vorschriften über die Handhabung des Hochwasser- 
und Eiswachdienstes und über die Vertheidigung des Deiches, ferner über die 
Weidenpflanzungen im Binnenlande, ingleichen die Strafbestimmungen, welche 
den Schutz der Deiche und anderer Meliorationsanlagen oder die Verhütung 
von Uebertretungen bei den Deichwachen, bei den Deich= und Wasserbauten 
und in Schlickangelegenheiren betreffen, insbesondere auch die Dienstanweisung 
für die Deichgeschworenen und für die Regenren der Wachbuden bleiben, soweit 
ihnen die neueren Gesetze und der Inhalt dieses Statuts in Verbindung mit 
den allgemeinen Bestimmungen für künftig zu erlassende Deichsiatute vom 
14. November. 1853. nicht widersprechen, bis zu ihrer Reovision in Kraft (cfr. 
die Anweisungfür die Niederungsbewohner, die Dammverwalter, die Wach- 
budenregenten und für die Dammwachen vom 25. Januar 1830.). Die er- 
forderlichen Wächter bei Hochwasser und Eisgang sind daher vom Deichhaupt- 
mann bis zum Erlasse einer abandernden Vorschrift der Regierung aus den 
deichpflichtigen Ortschaften aufzubieten, und die Brekter und Kastenpfahle zur 
Vertheidigung des Deiches von den Deichgenossen durch Naturallieferung zu 
beschaffen. 
. 10.
	        
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