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Nur fuͤr den Fall, daß die letztere von einer Ueberschwemmung betroffen
werden sollte, geht das Recht und die Pflicht der Aufsicht, Bewachung und
Vertheidigung des alten Dammes fuͤr die Dauer der Ueberschwemmung auf
den Deichverband der Neuen Binnen-Nehrung uͤber.
S. 13.
Die Jahl der Repräsentanten der Deichgenossen im Deichamte wird auf
sieben festgesetzt.
Die deichpflichtigen Ländereien in den Ortschaften Bohnsack, Bohnsacker-
weide, Schnakenburg, Wordel, Schiefenhorst, Krohnenhof und Einlage bilden
je einen Wahlbezirk.
Das bei Schnakenburg belegene Grundstück Schönrohrercampe wird
hierbei als zu Schnakenburg und das deichpflichtige Land der Stadt Danzig
als zu Bohnsack gehbrig angesehen. .
Jeder dieser Bezirke waͤhlt einen Repraͤsentanten und einen Stellver-
treter auf sechs Jahre. Alle drei Jahre scheiden abwechselnd vier und drei
Repraͤsentanten mit ihren Stellvertretern aus und werden durch Neuwahl
ersetzt.
Die vier zuerst Ausscheidenden werden durch das Loos bestimmt. Die
Ausscheidenden koͤnnen wieder gewaͤhlt werden.
g. 14.
Waͤhlbar ist jeder großjaͤhrige Deichgenosse, welcher den Vollbesitz der
buͤrgerlichen Rechte nicht durch rechtskraͤftiges Urtheil verloren hat, nicht Unter-
beamter des Verbandes ist und ein zum Deichverbande gehoͤriges, nicht unter
30 Morgen Pr. großes Grundstuͤck mindestens drei Jahre lang ununterbrochen
besitzt. Die Besitzzeit von Vater und Sohn wird hierbei zusammengerechnet.
Der Magistrat von Danzig kann, wenn die Wahl auf ihn fälle, sich durch
einen Bevollmächtigten, der das Erforderniß des Besitzes von deichpflichtigem
Lande nicht zu erfüllen braucht, im Deichamte vertreten lassen. Mit dem Auf-
hören der Wählbarkeit verliert die Wahl ihre Wirkung. Vater und Sohn,
sowie Brüder, dürfen nicht zugleich Mitglieder des Deichamtes sein. Sind der-
gleichen Verwandte zugleich gewählt, so wird der altere allein zugelassen.
G. 15.
Die Wahl der Repräsentanten und der Stellvertreter geschieht in jedem
Wahlbezirk durch die Deichgenossen in der für Gemeindewahlen vorgeschriebenen
Form unter Leitung des Gemeindevorstehers. Die Prüfung der Wahlen steht
dem Deichamte zu.
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Der Stellvertreter nimmt in Krankheits= und Behinderungsfällen des
Repräsentanten dessen Stelle ein und tritt für ihn ein, wenn der Frprsentam
während seiner Wahlzeir stirbt, den Grundbesitz in der Niederung aufgiebt, oder
seinen bleibenden Wohnsitz an einem entfernten Orte wählt.
- gn.