Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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KG. 17. 
Die allgemeinen Bestimmungen für künftig zu erlassende Deichstatute vom 
14. November 1853. (Gesetz Samml. vom Jahre 1853. S. 935. ff.) sollen 
für den Deichverband der Neuen Binnen-Nehrung Galtigkeit haben, soweirt sie 
in Vorstehendem nicht abgeändert sind. 
K. 18. 
Abänderungen des vorstehenden Deichstatuts können nur unter landesherr- 
licher Genehmigung erfolgen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Koniglichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 18. April 1864. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zur Lippe. v. Selchow. 
  
(Nr. 5870.) Allerhöchster Erlaß vom 18. April 186 A., betreffend die Verleihung der fiskalischen 
Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Kreis-Chausseen im Kreise 
Gumbinnen: 1) von Gumbinnen über Walterkehmen bis zur Goldaper 
Kreisgrenze in der Richtung auf Goldap, 2) von Gumbinnen über Nem- 
mersdorf bis zur Darkehmer Kreisgrenze in der Richtung auf die Krau- 
pischkehmen-Darkehmer Staatsstraße, 3) von dem Dorfe Cannapinnen an 
der Tilsit-Gumbinner Staats-Chaussee über Brackupnen und Ming- 
stimmen bis zur Pillkaller Kreisgrenze in der Richtung auf die Pillkallen-= 
Tilsiter Staatsstraße. 
N.# Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau der Chausseen 
im Kreise Gumbinnen, Regierungsbezirk Gumbinnen: 1) von Gumbinnen 
über Walterkehmen bis zur Goldaper Kreisgrenze in der Richtung auf Goldap, 
2) von Gumbinnen über Nemmersdorf bis zur Darkehmer Kreisgrenze in der 
Richtung auf die Kraupischkehmen-Oarkehmer Staatsstratze, 3) von dem Dorfe 
Cannapinnen an der Tilsit-Gumbinner Staats-Chaussee über Brackupönen und 
Mingstimmen bis zur Pillkaller Kreisgrenze in der Richtung auf die Pillkallen= 
Tilsiker Staatsstraße, genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch dem Kreise 
Gumbinnen das Expropriationsrecht für die zu diesen Chausseen erforderlichen 
Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unter- 
haltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehen- 
den Vorschriften, in Bezug auf diese Straßen. Zugleich will Ich dem ge- 
nannten Kreise gegen Uebernahme der künftigen chausseemaßigen Unterhaltung 
(Nr. 5969—5871) der
	        
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