— 225 —
fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestim-
menden Folgeordnung jährlich vom Jahre 1866. ab mit wenigstens jährlich
Einem Prozen des Kapitals unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten
Schuldverschreibungen zu amortisiren sind, durch gegenwartiges Privilegium
Unsere landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen,
daß ein jeder Inhaber dieser Okligaronen die daraus hervorgehenden Rechte,
ohne. zint Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen
uefugt ist.
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter
errheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine
Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die
Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 18. April 1864.
(L. S.) Wilhelm.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg.
Provinz Preußen, Negierungebezirk Gumbinnen.
Obligation
des Gumbinner Kreises
Littr. W.
über.. Thaler Preußisch Kurant.
Auf Grund des untenrn ... bestctigten Kreistagsbeschlusses
vom 14. November 1863. wegen Aufnahme einer Schuld von 80,000 Thalern be-
kennt sich die siändische Finanzkommission für die Chausseebauten des Gumbinner
Kreises Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens
des Gldubigers unkündbare Verschreibung zu einer Darlehnsschuld von
...... Thalern Preußisch Kurant, welcher Benag an den Kreis baar gezahlt
worden und mit fuͤnf Prozent jaͤhrlich zu verzinsen ist.
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 80,000 Thalern geschieht vom
Jahre 1866. ab allmälig aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungs=
fonds von wenigstens Einem Prozent des ganzen Kapitals jährlich, unker Zu-
wachs der Zinsen von den getilgten Schuldraten.
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch das
Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 18660. ab in dem Monate
Februar jedes Jahres, und sollen die ausgeloosten Schuldverschreibungen unter
Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Termins,
an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, je vier, drei, zwei und Einen
Jahrgang 1864.,. (Nr. 5871.) *31 Mo-