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(Nr. 5872.) Allerhschster Erlaß vom 16. Mai 1864., betreffend die einstweilige Ermäßi-
gung des Hafengeldes in Pillau und des Pregelmündungsgeldes.
A. Ihren Bericht vom 14. Mai d. J. genehmige Ich, daß während der
Dauer der einstweiligen Einstellung der Feindseligkeiten zur See zwischen Preußen
und Dänemark ausnahmsweise von allen eingetenden und von allen ausgehen-
den Fahrzeugen das Hafengeld in Pillau, statt nach den in dem Tarife vom
18. Oklober 1838. (Gesetz-Samml. S. 524.) bestimmten Sätzen von 15 Sgr.
beziehungsweise 7 Sgr. 60 P., nur nach den Sätzen von 8 Sgr. beziehungs-
weise 4 Sgr.; und das Pregelmündungsgeld, statt nach den in dem Erlasse
vom 1. November 1858. (Gesetz-Samml. S. 609.) unter A. bestimmten Sätzen
von 5 Sgr. 6 Pf. beziehungsweise 2 Sgr. 9 Pf., nur nach den Sätzen von
1 Sgr. beziehungsweise 6 Pf. für die Last der Tragfähigkeit erhoben, vor-
stehende Abgaben-Ermäßigung auch denjenigen Fahrzeugen gewährt werde, welche
während der gedachten Vei eingehen und erst nach Ablauf derselben wieder
ausgehen.
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zu veröffentlichen und tritt
sofort in Kraft.
Berlin, den 16. Mai 1864.
Wilhelm.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz.
An den Finanzminister und den Minister für Handel,
Gewerbe und öffenrliche Arbeiten.
Berichtigung.
In der Anlage C. zu dem im 1sten Stück der Gesetz-Sammlung für
1864. abgedruckten Allerhöchsten Erlaß vom 11. Januar 1864., die Berichti-
zung des größeren und die Vereinfachung des mittleren Königlichen Wappens
etreffend, ist S. 7. Z. 3. v. u. das Wort „goldene“ zu streichen.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei
(RN. v. Decker).