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(Tr. 5874.) Allerhöchster Erlatz vom 2. Mai 1864., betreffend die Verleihung der fiska-
lischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Chaussee von
Julz nach Krappitz im Neustädter und Oppelner Kreise, Regierungsbezirk
Oppeln, an die Bau-Unternehmer, den Kreis Neustadt und den Kammer-
herrn Grafen v. Seherr-Thot auf Dobrau, und zwar an jeden für die
von ihm zu erbauende Strecke.
N
achdem Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer
Chaussee von Zülz nach Krappitz im Neustadter und Oppelner Kreise, Regie-
rungsbezirk Oppeln, genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch den Bau-Unter-
nehmern, dem Kreise Renftadg und dem Kammerherrn Grafen v. Seherr-Thoß
auf Dobrau, einem jeden für die von ihm zu erbauende Strecke, das Expro-
priationsrecht für die zu dieser Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen
das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach
Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, in Bezug
auf diese Straße. Zugleich will Ich den genannten Unternehmern gegen Ueber-
nahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße das er zur Er-
hebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen
jedesmal geltenden Chaussergeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen
Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffen-
den zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen
von #onen angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chaussee-
geld-p karffe vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der
hausseepolizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 2. Mai 1864.
Wilhelm.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz.
An den Finanzminister und den Minister für Handel, Gewerbe
und öffentliche Arbeiten.
(Nr. 5875.)