Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

tende Transporte mit sich fuͤhren. Diesen Transporten nebst der zur Be- 
wachung erforderlichen Mannschaft muͤssen stets solche Orte angewiesen werden, 
welche harr an der zu nehmenden Straße liegen. Die Fuhrwerke mit Pulver 
oder sonstigen explodirenden Stoffen dürfen nur im Schritt gefahren werden, 
in Städten und größeren Orten nur auf mindestens Einhundert Schritt Enrfer- 
nung von bewohnten Gebäuden Halt machen und nicht ohne Wache bleiben, 
welche auch darauf zu achten hat, daß Niemand solchem Fuhrwerk sich mit 
brennender Pfeife oder anderem Feuer nähert. 
Andere Ortschaften, als die oben bezeichneten, dürfen den Truppen 
nicht angewiesen werden, den Fall ausgenommen, wenn die marschirenden 
Truppenkörper so stark sind, daß sie in den betreffenden Orten nicht unterge- 
bracht werden können. In diesem Falle werden sich die mit der Dislokat#on 
beauftragken Offiziere zuvor mit den Großherzoglichen Etappenbehörden über 
einen weiter auszudehnenden Bezirk vereinigen. 
Die mit den Etappengeschften an den Haupt-Etappenorten beauftrag- 
ten Behörden sind: 
für Delmenhorst, Oldenburg und Warel die Stadtmagistrate, resp. hin- 
sichtlich der Amtsbezirke die Aemter, 
für Lohne der Gemeindevorsteher des Kirchspiels Lohne, 
für Ahlhorn der Gemeindevorsteher des Kirchspiels Großenkneten, 
für Falkenburg der Gemeindevorsteher des Kirchspiels Ganderkesee. 
B. Instradirung der Truppen und Einrichtung der Marsch- 
routen. 
Die Marschrouten können allein von den Königlichen Generalkomman- 
dos des IV. und VII. Armeekorps, sowie von dem Preußischen Militairkommando 
oder von den Marinebehörden an der Jade mit Gültigkeit ausgestellt werden. 
Auf die von anderen Behörden gegebenen Marschrouten wird weder Quartier 
noch Verpflegung verabfolgt. 
In den von den vorerwähnten Behörden auszustellenden Marschrouten 
ist die Zahl der Offziere, Unterofsziere und Soldaten, sowie der Pferde, des- 
gleichen die der Beamten oder sonst zu Quartier berechtigten Individuen, wie 
die ihnen zukommende Verpflegung und der Bedarf an Transportmitteln genau 
zu bestimmen. Ferner ist darauf zu achten, daß die Behörden von den Trup- 
penmärschen frühzeitig genug in Kenntniß gesetzt werden, und wird in dieser 
Hinsicht Folgendes bestimmt. 
Wegen des Durchmarsches bis zu 50 Mann und Pferden bedarf es, 
wenn dieselben einquartiert werden und nicht etwa selbst für ihr Unrerkommen 
in Wirthshäusern sorgen sollen, einer, wenn irgend möglich, drei Tage vorher 
zu machenden Anzeige bei den betreffenden Bebörden, und zwar für die Haupt- 
Etappenorte Delmenhorst, Oldenburg und Varel bei den Stadimagistraten, 
für Lohne bei dem Amte Steinfeld, für Ahlhorn bei dem Amte Wildeshausen 
und für Falkenburg bei dem Amte Delmenhorst. v 
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