Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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Von der Ankunft groͤßerer Detachements ist wenn moͤglich wenigstens 
acht Tage vorher der Regierung zu Oldenburg unter Mittheilung der Marsch- 
route Anzeige zu machen, auch muß allen Abtheilungen ein Quartiermacher 
vorausgehen, und zwar wenn ein oder mehrere Regimenter gleichzeitig durch- 
marschiren, wenigstens drei Tage zuvor, um wegen der Dislokation, Verpfle- 
gung der Truppen, Gestellung der Transportmittel 2c. mit den Großherzog= 
lichen Etappenbehörden gemeinschafflich die nöthigen Vereinbarungen für das 
ganze Korps zu treffen. Oieser kommandirte Offizier muß von der Zahl und 
Stärke der Regimenter, von ihrem Bedarf an Verpflegung, Transportmirteln, 
vom Tage der Ankunft 2c. genau instruirt sein. 
g. 2. 
Einquartierung und Verpflegung der Truppen. 
A. Verpflegung der Mannschaft. 
Den Preußischen Transporten, welche die im F. 1. sub A. 1. und 2. 
erwähnten Etappenstraßen passiren, wird auf den betreffenden Haupt-Etappen 
resp. den zu letzteren gehbrigen Bezirksorten, mit möglichstem Wechsel unter 
denselben, ein Ruhetag gestattet, sobald sie drei etappenmäßige Fußmärsche un- 
mittelbar zuvor zurückgelegt haben. 
Einzeln beurlaubten oder sonst nicht im Dienst befindlichen Militairper- 
sonen, wenn sie nicht mit einer Marschroute versehen sind, wird weder Quar- 
tier noch Verpflegung gegeben; diejenigen Truppen aber, welche nach der 
Marschroute zu Quartier und Verpflegung berechtigt sind, erhalten diese Ge- 
bührnisse auf Anweisung der Etappenbehörden bei den Einwohnern, und es soll 
(abgesehen von den für die Stabs= und höheren Offiziere weiterhin stipulirten 
Modifikationen) Niemand ohne Verpflegung einquartiert werden. 
Als allgemeine Regel wird in dieser Befeehung festgestellt, dat der Of- 
fizier, wie der Soldak, mit dem Tische seines Wirthes zufrieden sein muß. 
Um jedoch schlechter Beköstigung von Seiten des Wirthes, wie über- 
mäßigen Anforderungen von Seiten der zu verpflegenden Milicairpersonen vor- 
zubeugen, wird Folgendes bestimmt: 
Die Unteroffiziere und Soldaten, sowie alle zum Militair gehörenden 
Personen, die nicht den Rang eines Offiziers haben, desgleichen Privatdiener 
der Offiziere, können in jedem Nachtquartier verlangen: Ein Pfund 26 Loth 
Zollgewicht (1 Pfund 83 Loth Oldenburger Landesgewicht) gut ausgebackenes 
Brod, ein halbes Pfund Fleisch und so viel Zugemüse, wie zu einer reichlichen 
Mahlzeit gehört. — Unter dem Brode ist das ortsübliche Roggenbrod zu ver- 
stehen, und in Ermangelung des Fleisches kann anstatt desselben eine ent- 
sprechende Quantitäf Speck oder Wurst verabreicht werden. 
Des Morgens zum Frühstück können diese Mannschaften weiter nichts 
verlangen, so wenig wie sie berechtigt sind, von dem Wirthe Bier, Branntwein 
oder Kaffee zu fordern. Dagegen sollen die Ortsobrigkeiten, soweit thunlich, 
(Tr. 5875.) dafür
	        
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