Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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dafür sorgen, daß hinreichender Vorrath an Bier und Branntwein in jedem 
Orte zum Verkauf vorhanden ist, und daß der Soldat nicht übertheuert wird. 
Die Subalternoffiziere bis zum Hauptmann erkl. und die im Range 
gleichstehenden Beamten erhalten außer Quarrier, Feuerung und Licht das 
nöthige Brod, Suppe, Gemüse und ein halbes Pfund Fleisch, alles vom Wirthe 
#bbbrs gekocht, auch Mittags und Abends bei jeder Mahlzeit eine Flasche Bier, 
orgens zum Frühstück Kaffee und Burrerbrod. Der Hauptmann und die in 
Rleicbem ange stehenden Beamten, Regimentsärzte, Prediger und Auditeure 
öônnen außer der vorerwähnten Verpflegung noch ein Gericht mehr verlangen. 
Für den Fall, daß die Stabsoffiziere und Generale Gelegenheit finden, 
sich auf eigene Rechnung in den Wirthshausern zu beköstigen, ohne jedoch in 
den letzteren Nachtquartier nehmen zu können, muß denselben in den Etappen- 
orten auch Nachtquartier ohne Verpflegung gewährt werden. 
Weiber und Kinder der Unteroffiziere und Soldaten sollen in der Regel 
weder Quartier noch Verpflegung erhalten. Sollte jedoch ausnahmsweise dies 
nicht vermieden werden können, so ist ihre Berechtigung dazu in der Marsch- 
route besonders zu vermerken, und werden alsdann sowohl die Frauen, als 
auch die Kinder einquartiert und verpflegt. 
Dagegen können die Frauen und Kinder der Offiziere auf Quartier und 
Verpflegung niemals Anspruch machen. 
Sollten durchmarschirende Soldaten erkranken, so sollen selbige, falls 
sie transportirt werden können, nach dem nächsten Preußischen Etappenorte 
gebracht, und die dazu erforderlichen Fuhren von Oldenburgischer Seite gestellt, 
diejenigen Kranken aber, deren Zustand einen derartigen Transport nicht ge- 
statret, in einer von der betreffenden Etappenbehörde zu bestimmenden Kranken- 
anstalt, resp. in einem Privathause untergebracht und daselbst so lange, bis sie 
transporrabel sind, auf Kosten der Königlich Preußischen Regierung verpflegt 
werden. 
B. Verpflegung der Pferde. 
Die Etappenbehörden und Ortsobrigkeiten haben dafür zu sorgen, daß 
für die Pferde stets möglichst gure, reinliche Stallung angewiesen werde. Ist 
der Einquartierte mit der seinen Perden angewiesenen Stallung nicht zufrieden, 
so hat er seine Beschwerde bei der Etappenbehörde anzubringen. Dagegen ist 
es nachdrücklich zu untersagen, daß die Militairpersonen, welchen Rang sie 
auch haben mögen, die Perde der Quartierwirthe eigenmächtig aus den Ställen 
entfernen und die eigenen Pferde hineinbringen. 
Die Lieferung der Fourage wird in der Regel durch die betreffende Be- 
hörde öffenrlich mindestfordernd verdungen oder, falls dies nicht thunlich ist, 
durch dieselbe anderweitig beschafft. Sollte von Preußischer Seite die öffent- 
liche Verdingung der Fourage für einen längeren Zeitraum gewünscht werden, 
so isi diesem Wunsche zu entsprechen und wird dann der Zuschlag nur mit 
Genehmigung der Königlich Prenßischen Intendantur des VII. Armeekorps er- 
theilt werden. 
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