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Artikel 6.
Dem Grafen von der Schulenburg wird überlassen, ob er die bei der
Brückenöffnung im Wolfsburger Fahrdamme nach Art. 23. anzulegende Stau-
schleuse zur Ausführung bringen will.
Artikel 7.
Alle übrigen, durch diesen Nachtrag nicht ausdrücklich abgeänderten Fest-
setzungen der Konvention vom 9. Juli 1859. bleiben in Kraft. (Die Angabe
der Größen beruht auf Preußischem Maaße.)
Zur Urkund dessen ist gegenwärtige Ministerial-Erklärung ausgefertigt
worden, um gegen eine gleichlautende Erklärung des Koniglich Hannöverschen
Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten und des Herzoglich Braun-
schweigischen Staatsministeriums ausgewechselt zu werden.
Berlin, den 5. März 1864.
Der Königlich Preußische Präsident des Staatsministerlums
und Minister der auswärtigen Angelegenheiten.
(L. S.) v. Bismarck-Schönhausen.
V. Erkl4rung wird, nachdem solche gegen eine übereinstimmende Er-
klärung des Königlich Hannhverschen Ministeriums der auswärtigen Angelegen-
heiren und des Hechoglich Braunschweig-Lüneburgischen Sraatsministeriums vom
resp. 26. März und 9. April d. J. ausSgewechselt worden ist, hiermit zur öffenk-
lichen Kenntniß gebracht.
Berlin, den 17. Mai 1864.
Der Minister der auswärtigen Der Minister für die land-
Angelegenheiten. wirthschaftlichen Angelegen-
Im Auftrage: heiten.
v. Thile. v. Selchow.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei
(N. v. Decker).