Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

— 242 — 
Statut 
der 
Ersten Preußischen Hypotheken-Aktien-Gesellschaft. 
Erster Titel. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Artikel 1. 
Unter der Firma: 
„Erste Preußische Hypotheken-Aktiengesellschaft“ 
wird durch gegenwärtiges Statut eine Aktiengesellschaft gegründet, welche ihren 
Sitz in Berlin hat. 
Artikel 2. 
Zweck der Gesellschaft ist: die Gewährung hypothekarischer Dar- 
lehne und der Betrieb der im fünften Titel dieses Statuts Art. 35. ff. 
bezeichneten Handelsgeschäfte. Die hypothekarischen Darlehne sollen vor- 
zugsweise unkündbar und durch allmalige Amortisation tilgbar sein. ODie 
da erforderlichen Mittel sollen durch Ausgabe von Hypothekenbriefen beschafft 
werden. 
Artikel 3. 
Die Organe der Gesellschaft sind: 
der Vorstand, 
der Verwaltungsrath, 
die Generalversammlung. 
Artikel 4. 
Die Dauer der Gesellschaft ist auf Einhundert Jahre, vom Tage der lan- 
desherrlichen Genehmigung an gerechnet, festgesetzt. Die Generalversammlung 
kann jedoch unter Verbehalt der landesherrlichen Genehmigung vor Ablauf 
des 95. Jahres die Verlängerung der Gesellschaft über den Einhundertjahrigen 
Termin hinaus beschließen. 
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