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Artikel 5.
Bekanntmachungen von Seiten der Gesellschaftsorgane gelten für gehörig
publizirt, wenn sie in den Königlich Preußischen Staatsanzeiger und außerdem
in mindestens drei vom Verwaltungsrathe sofort nach erfolgter landesherrlicher
Genehmigung der Gesellschaft im Staatsanzeiger zu bezeichnende Zeitungen
eingerückt werden.
Der Verwaltungsrath beschließt über jeden späteren Wechsel der Gesell-
schaftsblätter, welcher in allen bis dahin benutzten Gesellschaftsblättern, soweit
dieselben nicht erwa eingegangen, bekannt gemacht wird.
Zweiter Titel.
Das Grundkapital.
Artikel 6.
Das Grundkapital der Gesellschaft wird vorläufig auf Eine Million
Thaler festgesetzt. Dasselbe kann auf Beschluß des Verwaltungsrathes mit
ministerieller Genehmigung bis auf fünf Millionen und auf Beschluß der Ge-
neralversammlung mit gleicher Genehmigung bis auf zehn Millionen Thaler
erhöht werden. Eine weitere Erhöhung des Grundkapitals kann nur auf Be-
schluß der Generalversammlung mit landesherrlicher Genehmigung stattfinden.
Bei jeder Erhöhung des Grundkapitals haben die dann vorhandenen
Aktionaire ein Vorrecht auf Uebernahme der neu zu emittirenden Aktien zum
Emissionskurse, welcher vom Verwaltungsrathe — jedoch nicht unter pari —
festgesetzt wird.
Artikel 7.
Die Aktien, jede im Betrage von zweihundert Thalern, lauten auf den
„Inhaber; sie werden nach dem anliegenden Schema A. ausgefertigt und von
zwei Mitgliedern des Vorstandes und Einem Mitgliede des Verwaltungsrathes
unterschrieben.
Artikel 8.
Die Einzahlung auf die Aktien geschieht nach Festsetzung durch den Ver-
waltungsrath und öffemlicher Aufforderung von Seiten des Vorstandes, in
Raten, von welchen die erste 10 Prozent und jede folgende höchstens 30 Pro-
zent beträgt. Die erste Rate ist sofort nach landesherrlicher Genehmigung des
Staturs einzuzahlen; hiernach muß die Jahlungsaufforderung der folgenden
Raten mindestens vier Wochen vor dem Zahlungstermine erfolgen.
Innerhalb des ersten Jahres vom Tage der landesherrlichen Genehmigung
des Statuts an gerechnet müssen vierzig Prozent des vorlaufig bestimmten Grund-
kapitals eingezahlt sein.
(Nr. 5877. 34° Ueber