Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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Artikel 5. 
Bekanntmachungen von Seiten der Gesellschaftsorgane gelten für gehörig 
publizirt, wenn sie in den Königlich Preußischen Staatsanzeiger und außerdem 
in mindestens drei vom Verwaltungsrathe sofort nach erfolgter landesherrlicher 
Genehmigung der Gesellschaft im Staatsanzeiger zu bezeichnende Zeitungen 
eingerückt werden. 
Der Verwaltungsrath beschließt über jeden späteren Wechsel der Gesell- 
schaftsblätter, welcher in allen bis dahin benutzten Gesellschaftsblättern, soweit 
dieselben nicht erwa eingegangen, bekannt gemacht wird. 
Zweiter Titel. 
Das Grundkapital. 
Artikel 6. 
Das Grundkapital der Gesellschaft wird vorläufig auf Eine Million 
Thaler festgesetzt. Dasselbe kann auf Beschluß des Verwaltungsrathes mit 
ministerieller Genehmigung bis auf fünf Millionen und auf Beschluß der Ge- 
neralversammlung mit gleicher Genehmigung bis auf zehn Millionen Thaler 
erhöht werden. Eine weitere Erhöhung des Grundkapitals kann nur auf Be- 
schluß der Generalversammlung mit landesherrlicher Genehmigung stattfinden. 
Bei jeder Erhöhung des Grundkapitals haben die dann vorhandenen 
Aktionaire ein Vorrecht auf Uebernahme der neu zu emittirenden Aktien zum 
Emissionskurse, welcher vom Verwaltungsrathe — jedoch nicht unter pari — 
festgesetzt wird. 
Artikel 7. 
Die Aktien, jede im Betrage von zweihundert Thalern, lauten auf den 
„Inhaber; sie werden nach dem anliegenden Schema A. ausgefertigt und von 
zwei Mitgliedern des Vorstandes und Einem Mitgliede des Verwaltungsrathes 
unterschrieben. 
Artikel 8. 
Die Einzahlung auf die Aktien geschieht nach Festsetzung durch den Ver- 
waltungsrath und öffemlicher Aufforderung von Seiten des Vorstandes, in 
Raten, von welchen die erste 10 Prozent und jede folgende höchstens 30 Pro- 
zent beträgt. Die erste Rate ist sofort nach landesherrlicher Genehmigung des 
Staturs einzuzahlen; hiernach muß die Jahlungsaufforderung der folgenden 
Raten mindestens vier Wochen vor dem Zahlungstermine erfolgen. 
Innerhalb des ersten Jahres vom Tage der landesherrlichen Genehmigung 
des Statuts an gerechnet müssen vierzig Prozent des vorlaufig bestimmten Grund- 
kapitals eingezahlt sein. 
(Nr. 5877. 34° Ueber
	        
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