Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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Demjenigen, welcher den Verlust von Dividendenscheinen vor Ablauf 
der Verjährungsfrist (Art. 44.) bei dem Vorstande anmeldet und den stattge- 
habten Besitz durch Vorzeigung der Aktien oder sonst in glaubhafter Weise dar- 
thur, soll nach Ablauf der Verjahrungsfrist der Betrag der angemeldeten und 
bis dahin nicht vorgekommenen Dioidendenscheine gegen Quittung ausgezahlt 
werden. 
Wenn der Inhaber der Aktie, vor Ausreichung der neuen Dividenden= 
scheine, der Verabreichung derselben an den Prásentanten des Talons wider- 
spricht, der Präsentant sie jedoch fordert, so ist der Streit zur gerichtlichen Ent- 
scheidung zu verweisen, die neue Serie der Dividendenscheine aber, auf Antrag 
eines der Interessenten oder auf Requisition des Gerichtes, zum gerichtlichen 
Depositorium zu bringen. 
Wenn ein Talon abhanden gekommen ist, so sind dem Inhaber der be- 
treffenden Aktie nach Ablauf des Jahltages des dritten der Dividendenscheine, 
die gegen Einreichung des Talons zu empfangen waren, diese Dividendenscheine 
gegen Quirtung zu verabfolgen. Der Besitz des betreffenden Talons giebt als- 
dann kein Recht auf Empfang der ODidvidendenscheine. 
Artikel 13. 
Die Aktionaire nehmen durch die Zeichnung oder den Erwerb einer Aktie, 
soweit es sich um die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegen die Gesellschaft 
oder überhaupr um Streitigkeiten mit derselben handelt, ihren Gerichtssland 
vor dem Koniglichen Stadtgerichte in Berlin, an dessen Stelle, im Falle der 
Errichtung von Handelsgerichten, das Königliche Handelsgericht in Berlin treten 
soll. Alle Insinuationen erfolgen gültig an die von ihnen zu bestimmende, in 
Berlin wohnende Person, oder an das von ihnen zu bezeichnende, in Berlin 
elegene Haus, nach Maaßgabe des F. 21. Titel 7. Theil I. der Allgemeinen 
erichtsordnung, und in Ermangelung der Bestimmung einer Person oder eines 
Hauses in Berlin auf dem Prozeßbüreau des Stadt= resp. Handelsgerichtes 
daselbst. 
Dritter Titel. 
Hypothekarische Darlehne. 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Grundsätze. 
Artikel 14. 
Die Hypotheken zerfallen: 
a) in Hypotheken auf Liegenschaften; 
(b) in Hypotheken auf Gebäude. 
(Nr. 3877.) Ar-
	        
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