Artikel 15.
Die Gesellschaft darf Hypothekendarlehne nur in solcher Höhe geben,
daß der Jahresbetrag der vom Hypothekenschuldner zu zahlenden Zinsen ein-
schließlich der denselben vorangehenden Verpflichtungen
a) bei Liegenschaften zwei Drittel des jährlichen Reinertrags,
b) bei Gebäuden ein Drittel des jährlichen Nutzungswerths,
welchen die als Unterpfand haftenden Liegenschaften und Gebaude Behufs
er Veranlagung zur Grund-, beziehungsweise Gebäudesteuer nach Maaßgabe
der Gesetze vom 21. Mai 1861. (Gesetz-Samml. S. 253. ff.) abgeschätzt
worden sind, nicht übersteigt.
Artikel 16.
Die Gesellschaft ist nicht nur zur Gewährung, sondern auch zur Vermitte-
lung hypothekarischer Darlehne berechtigt; auch kann sie gegen Sicherstellung die
Reinigung, resp. Uebertragung von Hypotheken solcher Grundstücke besorgen,
auf welche sie ein hypothekarisches Darlehn gewährt, und die hierfür erforder-
lichen Geldoperationen machen.
Die von der Gesellschaft zu erhebenden Gebühren= oder Provisionssätze
bestimmt ein vom Verwaltungsrathe zu erlassendes Reglement.
Artikel 17.
Das Hypothekengeschäft ist auf das Preußische Staatsgebiet beschrankt,
insofern es nicht in der Folge durch einen, der ministeriellen Genehmigung
unterliegenden Beschluß der Generalversammlung auf andere Deutsche Bundes-
staaten auszudehnen gestattet wird.
In einem solchen Falle ist bekannt zu machen, in welchem Staate das
Hypothekengeschäft gestattet worden ist.
Die Bestimmungen dieses Artikels sind nicht anwendbar auf den Fall,
wenn die Gesellschaft sich zur Deckung für etwa gefährdete Forderungen Hypothek
im Auslande bestellen laßt.
Artikel 18.
Bei Gewährung hypothekarischer Darlehne kann die Gesellschaft, statt
baaren Geldes, ihre Hypothekenbriefe zum Nominalwerthe in Zahlung geben.
Den Schuldnern, welche beim Darlehnsempfange die Hypothekenbriefe
um Nominalwerthe in Zahlung erhalten, ist das Recht zur Rückzahlung des
arlehns in gleicher Art ausdrücklich vorzubehalten.
Zwei-