Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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b) außerdem, wenn fuͤr die Ruͤckzahlung eine wenigstens sechsmonatliche 
Kuͤndigungsfrist festgesetzt wird, mit der Maaßgabe jedoch, daß die 
Gesammtsumme derartiger Depositen nicht mehr als den fünften Theil 
des baar eingezahlten Grundkapitals betragen darf. 
Artikel 37. 
Jederzeit rückzahlbare Gllder dürfen nur unverzinslich angenommen 
en. 
Artikel 38. 
Die disponiblen Gelder der Gesellschaft können — vorbehaltlich der 
Bestimmungen im Arr. 39. — rentbar gemacht werden:. durch Diskontirung, 
Kauf oder Beleihung von Wechseln und durch Erwerb oder Beleihung von 
Werthpapieren unter Beobachtung der Grundsätze der Preußischen Bank; durch 
Beleihung von Hypotheken-Instrumenten, welche die Gesellschaft zu dem Ende 
sich cediren lassen kann, unter Beobachtung der im Art. 15. festgesetzten Grund- 
sätze; sowie auch durch Guthaben bei Bankhäusern und Bankinstituten. 
Die näheren Ausführungsbestimmungen setzt der Verwaltungsrath fest; 
insbesondere ist dessen Genehmigung zur Feleenung. des Betrages des einem 
Bankhause oder Bankinsiutute anzuvertrauenden Guthabens erforderlich. 
Artikel 39. 
Von den jedexzeit rückzahlbaren Geldern soll mindestens die Hälfte stets 
baar bereit gehalten, der übrige Theil muß in leicht diskontirbaren oder nego- 
ziabeln guten Wechseln angelegt werden. 
Artikel 40. 
Die Gesellschaft ist berechtigt, für ihre Hypothekenschuldner den Verkauf 
der Hypothekenbriefe zu besorgen und dafür eine Provision zu berechnen. 
Artikel 41. 
Die Anlage von Geldern in Grundeigenthum ist nur dann gestattet, wenn 
die Erwerbung den Zweck hat, einem Ausfall an Forderungen vorzubeugen; 
auch in diesem Falle ist, unter Berücksichtigung dieses Zweck#, die bald thun- 
lichste Wiederverdußerung des erworbenen Grundstücks zu bewirken. 
Die vorslehende Bestimmung bezieht sich nicht auf die Erwerbung eines 
Geschäftslokals, wenn dieselbe als nothwendig oder sehr nützlich erkannt wer- 
den sollte. Eine solche Erwerbung darf ohne vorgängige Zustimmung des 
Verwaltungsrathes nicht geschehen. 
(Nr. 5877.) Sechster
	        
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