Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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Sechster Titel. 
Die Bilanz. 
Artikel 42. 
Das Kalenderjahr ist auch das Bilanzjahr. 
Die Jahresbilanz ist auf den 31. Dezember zu ziehen, innerhalb der 
nächsten drei Monate von dem Vorstande aufzustellen und dem Verwaltungs-= 
rathe vorzulegen. 
Der Ueberschuß der Aktiva, nach Abzug der sämmtlichen Passiva und 
Verwaltungskosten, bildet den Gewinn. 
Wenn Forderungen vorhanden sind, deren Eingang als gefährdet zu er- 
achten ist, so werden dieselben verhaltnißmäaßig niedriger angenommen, oder es 
wird, für etwaige Ausfälle daran, ein angemessener Betrag als Reserve zu den 
Passiven gesetzt. 
Werthpapiere dürfen niemals mit einem höheren als dem Erwerbungs- 
kurse, und wenn der Börsenkurs am Tage der Bilanzaufnahme niedriger als 
der „Exwerbungseurs ist, nur zu dem Börsenkurse in der Bilanz angesetzt 
werden. 
Artikel 43. 
Die vom Vorstande aufgestellte Bilanz wird geprüft durch zwei Delegirre, 
die der Verwaltungsrath hierfür aus seiner Mitte ernennt. Diese Delegirten 
bilden mit dem Worsitzenden des Verwaltungsrathes zusammen die Prüfungs= 
kommission für die Bilanz. 
Nach Erstattung des Berichts dieser Kommission beschließt der Verwal- 
tungsrath die Festsetzung der Bilanz und ertheilt, wenn keine Anstande vorhan- 
den sind, dem Vorstande die Decharge. 
Artikel 44. 
Aus dem nach der festgestellten Bilanz sich ergebenden Gewinne werden 
zuvörderst zehn Prozent des Gewinnes zur Bildung eines Reservefonds und 
eine Rente bis zu vier Prozent für das eingezahlte Grundkapital entnommen. 
Der alsdann verbleibende Gewinn wird verwendet, wie folgt: 
#a) ein in der ersten Generalversammlung, welche nach Genehmigung der 
Gesellschaft einberufen wird, festzusetzender Theil als Tantième für die 
Mitglieder des Verwaltungsrathes, nach Maaßgabe des Art. 60.; 
b) ein in gleicher Weiser Fchzuseszender Theil als Tantième für die Auf- 
sichtskommissarien (Art. 63.); 
P) der Rest zur Vertheilung an die Aktionaire. 
Die im ersten Alinea dieses Artikels bezeichnete Rente, nebst dem weite- 
ren Gewinnantheil (c.) bildet die den Aktionairen zukommende Dividende. Die- 
selbe
	        
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